ZN nicht partei- und prozessfähig
Die ZN ist als solche weder partei- noch prozessfähig. – Parteifähig ist immer nur das Gesamtunternehmen bzw. der Geschäftsinhaber, ggf. vertreten durch die ZN (in HR-tauglicher Formulierung) oder deren Mitarbeiter aufzutreten.
Gerichtsstand der ZN
Unterhält ein schweizerische Gesamtunternehmen bzw. ein schweizerischer Geschäftsinhaber eine ZN in der Schweiz, so gilt folgende Gerichtsstandsordnung:
Gerichtsstand Hauptsitz: …………………………..
Gerichtsstand ZN-Sitz: ……………………………..
Betreibt ein ausländischer Gesamtunternehmen bzw. ein ausländischer Geschäftsinhaber in der Schweiz eine ZN, so kann sich am schweizerischen Sitz der ZN ein gesetzlicher Gerichtsstand befinden.
Die Voraussetzungen des Gerichtsstandes müssen im Zeitpunkte der Klageerhebung gegeben sein.
Am ZN-Sitze einklagbar sind nur, aber immerhin Forderungen, die aus der Geschäftstätigkeit des Zweigbetriebes entstammen; sie stehen mit dem Geschäftsbetrieb der ZN in einem wirtschaftlichen Zusammenhang und sind vor allem:
- Vertragsforderungen
- mit Arbeitnehmern
- mit Lieferanten und Dienstleistern
- mit Kunden
- Schadenersatzforderungen
- Bereichungsansprüche.
Der Gerichtsstand für Forderungsklagen aus dem Geschäftsbetrieb einer ZN im Ausland bedarf der Beurteilung im konkreten Einzelfall.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KommanditgesellschaftEinleitung zur Kommanditgesellschaft (KMG)Autoren:Aktienrechtliche KlagenEinleitung zu Aktienrechtlichen KlagenAutoren:Joint Venture / Gemeinschaftsunt...Einleitung zum Joint Venture / Gemeinschaf...Autoren:Einfache GesellschaftEinleitung: Einfache GesellschaftAutoren:GenossenschaftsrechtEinleitung zum GenossenschaftsrechtAutoren:TochtergesellschaftEinleitung zur Tochtergesellschaft
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht