ZN nicht partei- und prozessfähig
Die ZN ist als solche weder partei- noch prozessfähig. – Parteifähig ist immer nur das Gesamtunternehmen bzw. der Geschäftsinhaber, ggf. vertreten durch die ZN (in HR-tauglicher Formulierung) oder deren Mitarbeiter aufzutreten.
Gerichtsstand der ZN
Unterhält ein schweizerische Gesamtunternehmen bzw. ein schweizerischer Geschäftsinhaber eine ZN in der Schweiz, so gilt folgende Gerichtsstandsordnung:
Gerichtsstand Hauptsitz: …………………………..
Gerichtsstand ZN-Sitz: ……………………………..
Betreibt ein ausländischer Gesamtunternehmen bzw. ein ausländischer Geschäftsinhaber in der Schweiz eine ZN, so kann sich am schweizerischen Sitz der ZN ein gesetzlicher Gerichtsstand befinden.
Die Voraussetzungen des Gerichtsstandes müssen im Zeitpunkte der Klageerhebung gegeben sein.
Am ZN-Sitze einklagbar sind nur, aber immerhin Forderungen, die aus der Geschäftstätigkeit des Zweigbetriebes entstammen; sie stehen mit dem Geschäftsbetrieb der ZN in einem wirtschaftlichen Zusammenhang und sind vor allem:
- Vertragsforderungen
- mit Arbeitnehmern
- mit Lieferanten und Dienstleistern
- mit Kunden
- Schadenersatzforderungen
- Bereichungsansprüche.
Der Gerichtsstand für Forderungsklagen aus dem Geschäftsbetrieb einer ZN im Ausland bedarf der Beurteilung im konkreten Einzelfall.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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