Alleine das Bestehen eines Zweigbetriebes (in der Schweiz) begründet keine Konkursfähigkeit des Gesamtunternehmens bzw. des Geschäftsinhabers.
Demgegenüber wirkt die Eintragung der ZN im HR konstitutiv für die (ordentliche) Konkursfähigkeit des (Geschäfts-)Inhabers:
- Konkursfähigkeit des Inhabers nur bei Parteifähigkeit.
- ursprüngliche Begründung der Konkursfähigkeit, wenn es sich um die erste Eintragung des Inhabers in der Schweiz handelt.
- Wirkung der Konkursfähigkeit tritt ein Werktag nach der Publikation der ZN-Eintragung im SHAB ein.
- Konkursfähigkeit nur bei formellem Bestand der HR-Eintragung und 6 Monate darüber hinaus (SchKG 40).
- Konkursfähigkeit des Inhabers entfällt bei Löschung der ZN, ausser der Inhaber bleibe gestützt auf andere HR-Einträge konkursfähig. Achtung: Aus dem Fortbestand der Konkursfähigkeit nach SchKG kann nicht auf den Fortbestand des schweizerischen Betreibungsortes geschlossen werden!
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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