Wie die ZN nicht partei- und prozessfähig ist, muss sie auch als nicht betreibungsfähig, weder aktiv noch passiv, beurteilt werden. Die ZN-Bezeichnung im Betreibungsverfahren wird als mangelhafte, zu berichtigende Parteibezeichnung qualifiziert werden: Die alleinige ZN-Angabe ist auf die Parteiangabe des Gesamtunternehmens bzw. des Geschäftsinhabers, vertreten durch die Zeichnungsberechtigten der ZN, zu berichtigen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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