(letztes Update: 19.09.2013)
Nach der Übernahme des OECD-Standards bzw. dem Rückzug des Vorbehalts zum Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dehnt die Schweiz den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen aus. 2009 hatte die OECD damit gedroht, die Schweiz auf die berüchtigte schwarze Liste der Steueroasen zu setzen, wenn sie in Bezug auf ausländische Schwarzgelder nicht ausführlichere Daten liefere. Im Zuge dieser Entwicklung akzeptierte die Schweiz den OECD-Standard: So leistet die Schweiz neu nicht mehr nur bei Steuerbetrug, sondern auch in Fällen blosser Steuerhinterziehung Amtshilfe. Auch die internationale Rechtshilfe wird zurzeit dementsprechend angepasst.
» Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant
» Rechtshilfe bei Steuerdelikten wird ausgedehnt
Die konkrete Umsetzung des neuen Standards erfolgt im Zuge der revidierten bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen: Daher wurden in den vergangenen Monaten diverse DBA an den neuen Standard angepasst.
» Neue und revidierte DBA nach OECD-Standard
Gruppenanfragen und Geldwäscherei
Vor kurzem hat die OECD die Amtshilfe auch auf Gruppenanfragen ausgedehnt: Für die Mitgliedsstaaten bedeutet dies, dass sie den neuen Standard nun in ihrem nationalen Recht umsetzen müssen. Im Schweizer Parlament wird zurzeit über eine Anpassung des Steueramtshilfegesetzes verhandelt.
» Gruppenanfragen bei der Steueramtshilfe
Weiter wird in der OECD diskutiert, ob schwere Steuerdelikte als eine Vortat zur Geldwäscherei klassifiziert werden soll. Für die Schweizer Banken wäre dies rechtlich gesehen insbesondere in Bezug auf das Auslandgeschäft heikel.
Steuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich
Neben dem Steuerstreit mit den USA gaben im vergangenen Jahr auch die Steuerabkommen zu reden, welche die Schweiz mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich ausgehandelt hat. Mit diesen Ländern wurden Abgeltunssteuerabkommen unterzeichnet, um die Diskussionen rund um unversteuerte Vermögen bei Schweizer Banken endgültig abzuschliessen. Das Abkommen mit Deutschland ist im Dezember 2012 entgültig gescheitert. Dagegen sind die Abkommen mit Grossbritannien und Österreich mittlerweile ratifiziert und traten per 1. Januar 2013 in Kraft.
In der Schweiz haben National- und Ständerat die Steuerabkommen sowie das entsprechende Rahmengesetz in einem zweiten Anlauf genehmigt – linke und rechte Organisationen kündigten an, das Referendum zu ergreifen und die Abgeltungssteuerabkommen vors Volk zu bringen. Die Referenden scheiterten knapp – wegen verspätet eingetroffener Unterschriften haben die Initianten jedoch Rekurs eingelegt. Der Entscheid des Bundesgerichts steht zurzeit noch aus.
» Steuerabkommen mit Grossbritannien
Neue DBA nach OECD-Standard
Neben den kontrovers diskutierten Steuerabkommen wurden seit dem Entscheid des Bundesrates im März 2009 über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen diverse weitere neue Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt. Wie das eidgenössische Finanzdepartement EFD schreibt, setzt die Schweiz damit «ein weiteres Zeichen für internationale Zusammenarbeit und gegen die grenzüberschreitende Steuerkriminalität zu Gunsten eines auch im internationalen Vergleich integeren Steuer- und Finanzplatzes Schweiz». Im Zuge der revidierten Abkommen wurden teilweise auch weitere Punkte wie Quellensteuerreduktion auf Dividenen, Zinsen und Lizenzzahlungen oder die Einführung einer Schiedsklausel vereinbart.
Paraphierte DBA nach OECD-Standard:
Unterzeichnete bilaterale Abkommen nach OECD-Standard:
- Ungarn (12. September 2013)
- Australien (30. Juli 2013)
- Turkmenistan (08. Oktober 2012)
- Peru (24. September 2012)
- Bulgarien (19. September 2012)
- Tschechien (11. September 2012)
- Slowenien (07. September 2012)
- Portugal (25. Juni 2012)
- Irland (26. Januar 2012)
- USA (16. November 2011)
- Spanien (27. Juli 2011)
- Kasachstan (03. September 2010)
Die unterzeichneten Abkommen werden dem Parlament mit einer Botschaft zur Genehmigung vorgelegt. Ob ein DBA dem fakultativen Referendum unterstellt wird, entscheidet das Parlament. Nach der Genehmigung durch das Schweizer Parlament und den Partnerstaat kann das Abkommen in Kraft treten.
In Kraft stehende neue und revidierte DBA nach OECD-Standard:
- Russland (16. November 2012)
- Vereinigte Arabische Emirate (21. Oktober 2012)
- Hongkong (23. Oktober 2012)
- Slowakei (08.August 2012)
- Schweden (05. August 2012)
- Singapur (01. August 2012)
- Südkorea (25. Juli 2012)
- Malta (11. Juli 2012)
- Rumänien (06. Juli 2012)
- Türkei (08. Mai 2012)
- Japan (28. Dezember 2011)
- Griechenland (28. Dezember 2011)
- Uruguay (28. Dezember 2011)
- Deutschland (21. Dezember 2011)
- Kanada (20. Dezember 2011)
- Chinesisch Taipeh (Taiwan) (13. Dezember 2011)
- Niederlande (10. November 2011)
- Polen (17. Oktober 2011)
- Indien (10. Oktober 2011)
- Georgien (05. August 2011)
- Mexiko (23. Dezember 2010)
- Norwegen (22. Dezember 2010)
- Finnland (20. Dezember 2010)
- Grossbritannien (16. Dezember 2010)
- Katar (16. Dezember 2010)
- Österreich (07. Dezember 2010)
- Dänemark (01. Dezember 2010)
- Luxemburg (26. November 2010)
- Frankreich (04. November 2010)
Merkblätter der Eidg. Steuerverwaltung: Quellensteuer
» Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
«Artikel 26 verpflichtet Staaten zum Austausch von Informationen, die für die Umsetzung eines Steuerabkommens oder für die Veranlagung und Durchsetzung von Steuergesetzen in den Vertragsstaaten voraussichtlich von Bedeutung sind. Der Artikel bietet jedoch keine rechtliche Grundlage für «Fischzüge» oder für Informationsanfragen, die für die Besteuerung eines gegebenen Steuerpflichtigen nicht relevant sind. Bei der Formulierung der Anfragen sollte der anfragende Staat darlegen, in wie weit die erbetenen Informationen voraussichtlich relevant sind. Außerdem sollte der anfragende Staat alle innerstaatlichen Mittel zur Erlangung der Information, die ihm ohne unverhältnismäßigen Aufwand zur Verfügung stehen, ausgeschöpft haben, bevor er den Vertragspartner um Hilfe bittet.
Der Artikel 26 wurde im Juli 2005 aktualisiert und um die Paragraphen 4 und 5 ergänzt. Diese stellen klar, dass ein Staat die Amtshilfe nicht alleine deshalb ablehnen darf, weil er kein eigenes steuerliches Interesse an den erbetenen Informationen hat (Paragraph 4) oder weil die Information bei einer Bank oder anderen Finanzinstitution liegt (Paragraph 5). Das Bankgeheimnis ist mit den Forderungen von Artikel 26 vereinbar. Schließlich haben praktisch alle Länder ein Bankgeheimnis oder vergleichbare Vertraulichkeitsregeln. Die Einhaltung des Artikels 26 erfordert nur begrenzte Einschränkungen des Bankgeheimnisses und unterminiert nicht das Vertrauen der Bürger in den Schutz der Privatsphäre.»
Quelle: oecd.org
Linktipp
Informationen zu den Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen
Informationen zum Steuerabkommen Schweiz-Deutschland
Allgemeine Informationen zur Amtshilfe
Allgemeine Informationen zur Rechtshilfe
Informationen zu Steuerhinterziehung / Steuerbetrug | steuer-hinterziehung.ch