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Steuern / Tax

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Eidg. Volksinitiative: Erbschaftssteuerreform

Datum:
03.10.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
AHV, Erbschaftssteuern, Schenkungssteuern, Volksinitiative
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Artikel zuletzt aktualisiert am 07.01.2013)

«Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)»

EVP, SP und Grüne haben eine Eidgenössische Volksinitiative zur Neuordnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf eidgenössischer Ebene (BV 129a) lanciert: Die Initiative verlangt die Verlagerung der Steuerhohheit für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Kantons- auf die Bundesebene.

Ziel ist eine nationale Schenkungs- und Erbschaftssteuer zugunsten der AHV: Die Steuereinnahmen sollen zu 2/3 zur Refinanzierung der AHV (Ergänzung von BV112) und zu 1/3 zur Entschädigung der Kantone verwendet werden.

Mit Hilfe einer allgemeinen Freigrenze von 2 Mio. CHF sollen Erbschaften aus der Mittelschicht wie Einfamilienhäuser geschont werden – eine zusätzliche Freigrenze sowie ein reduzierter Steuersatz sollen Familienbetriebe und KMU entlasten, Bauernhöfe sollen ganz steuerbefreit bleiben. Die Initianten betonen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz erhalten bleibe, da der Steuersatz von 20% im internationalen Vergleich tief sei.

Im Januar 2013 gaben die Initianten bekannt, die nötigen Unterschriften gesammelt zu haben – damit scheint die Initiative zustande zu kommen. Die über 120’000 Unterschriften werden zurzeit beglaubigt. Am 15. Februar 2013 soll die Initiative bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.

Initiative zur Erbschaftssteuerreform und ihre Eckdaten

  • Steuerhoheit: Bund (kantonale Erlasse sollen aufgehoben werden)
  • Steuersubjekte: Nachlass natürlicher Personen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz oder Erbgangseröffnung in der Schweiz und Schenkgeber
  • Steuerobjekt: gesamter Nachlass
  • Steuersatz: 20 %
  • Steuerbefreit: Ehegatten und registrierte Partner sowie steuerbefreite juristische Personen
  • Freibeträge: CHF 2 Mio. und Gelegenheitsgeschenke von CHF 20’000 pro Jahr und beschenkte Person
  • Steuererleichterungen (bei Bewertung und Steuersatz): Unternehmensnachfolge / Landwirtschaftsbetriebe

Brisant ist die im Initiativtext vorgesehene Rückwirkung in den geplanten Übergangsbestimmungen:

Bei Annahme der Initiative würden auch lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorbezüge und Unternehmensnachfolgen) ab 01.01.2012 erfasst.

Zu den Schenkungen zählen auch Erbvorbezüge und sog. «gemischte Schenkungen»; der Nachkomme übernimmt vom präsumtiven Erblasser einen Vermögensgegenstand teils entgeltlich (< 75 %) und teils unentgeltlich (> 25 %).

» Artikel: «Schenkung und Erbvorbezug»

Gemischte Schenkungen sind beinahe die Regel bei lebzeitigen Immobilienübertragungen, weil diese in fast allen Kantonen erbschaftsteuerbefreit sind und zudem in monistischen Kantonen den Steueraufschub geniessen. Nur noch die Kantone Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt kennen die Nachkommen-Erbschaftsbesteuerung.

Solche «steueroptimierten Vermögensnachfolge-Lösungen» sind – bei Annahme der Erbschaftssteuerreform – dann rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr möglich. Bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten im Jahre 2015 sind alle potentiellen Schenker und Erblasser vor die Frage gestellt, ob ihr Rechtsgeschäft mit den Nachkommen über einen unentgeltlichen Teilbetrag, der Teil des Gesamtvermögens des Elternteils von mehr als CHF 2 Mio. ist, dereinst besteuert wird oder nicht.

» Weiterführende Informationen zur Steuerplanung bei Erbschaften und Schenkungen

Kritiker sehen in der Steuervorlage eine Vermögensumverteilung und eine andere Art der Reichtumssteuer. Der Entscheid liegt nun bei Volk und Ständen. Ob die im Initiativtext vorgesehene Rückwirkung zulässig ist, werden womöglich die höchsten Richter entscheiden müssen.

«Millionäre in Panik» – Ämter waren Ende 2011 komplett überlastet

Viele Vermögende scheinen mit der Annahme der Volksinitiative zur Erbschaftssteuerreform zu rechnen: Wie die Handelszeitung am 17. November berichtete, wurden augrund der umstrittenen Rückwirkungsklausel ab dem 1. Januar 2011 Vermögensverwalter, Anwälte und Notare Ende 2011 von Anfragen geradezu überrant. Wegen der vielen Erbvorbezüge und Schenkungen waren besonders die Grundbuchämter komplett ausgelastet. Am 20. November berichtete die NZZ am Sonntag, viele Ämter hätten vor dem enormen Ansturm kapitulieren müssen: So hätten im Kanton Zürich die Hälfte aller Amtsnotariate bekannt gegeben, dass sie bei neu eingehenden Anträgen keine Abwicklung bis Ende 2011 mehr garantieren könnten. Laut einem Bericht der Handelszeitung nimmt beispielsweise das Notariat Küsnacht in einem normalen Jahr zwischen 20 und 40 Übertragungen durch Erbvorbezüge oder Schenkungen vor – 2011 seien allein im Monat September nach Lancierung der Initiative über 250 Anträge eingegangen.

Sowohl die Eidg. Steuerverwaltung ESTV als auch viele kantonale Steuerämter geben zurzeit keine inhaltlichen Stellungnahmen zur Erbschaftssteuer-Initiative ab – zu unklar ist, ob und wie die Initiative dereinst umgesetzt wird. Da der Initiativetext viele Fragen zur konkreten Ausgestaltung offen lässt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, wie die Gesetzesreform im Detail ausgestaltet würde, falls die Initiative angenommen wird. Dies führt dazu, dass viele, die von der neuen nationalen Erbschaftssteuer betroffen wären, verunsichert sind. Vermögensberater raten ihren Kunden jedoch grundsätzlich von überstürzten Vermögensübertragungen ab, da gerade bei komplexeren Geschäften eine Vielzahl von Faktoren und Auswirkungen beachtet werden müssen.

Bildquelle: erbschaftssteuerreform.ch

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