Für den Fall eines Führerausweisentzugs nach einer Widerhandlung im Ausland hält SVG 16c bis folgendes fest:
SVG 16c bis
1 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn
a. im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und
b. die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
Die schweizerischen Behörden sind an den ausländischen Entscheid gebunden und dürfen daher den Führerausweis maximal auf die Dauer des im Ausland verhängten Fahrverbots entziehen; dies gilt auch für Fälle, wo die Schweiz strenger ahndet als die Gesetzgebung im Begehungsstaat. Die ausländische und die schweizerische Massnahme sollen ein Paket bilden, welches der Lenkerschuld angemessen ist (vgl. Box).
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGer 1C_286/2021 vom 01.10.2021 (gefährliches Überholmanöver mit massiv übersetzter Geschwindigkeit; Führerausweisentzug gestützt auf das deutsche Fahrverbot)
- BGer 1C_67/2021 vom 05.08.2021 (zu schnelles Fahren, unbehelfliche Entlastungsgründe; Führerausweisentzug in der Schweiz gestützt auf das deutsche Fahrverbot)
- BGE 1C_538/2014 vom 09.06.2015
- Gerichtsberichterstattung | bnlawyers.ch
Links
- Ausländische Bussen | bussenkatalog.ch