OR 337
B war für die A AG als Chief Operating Officer (COO) tätig. Nach ca. 17 Monaten kündigte B das Arbeitsverhältnis ordentlich. Einen Monat später entliess ihn die A AG fristlos.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob vor und nach der fristlosen Kündigung bekannt gewordene Gründe für eine fristlose Kündigung ausreichend und das Nachschieben eines weiteren Grundes zulässig war. Dabei ergab sich, dass der e-mail-Vorfall für sich alleine nicht für eine fristlose Kündigung genügte und, dass der Kündigungsgrund der entwendeten Festplatte zwar vor der Kündigung bekannt war, aber in der Kündigungsbegründung nicht genannt wurde. Gemäss Bundesgericht können als Kündigungsgründe nur Umstände nachgeschoben werden, die sich vor der fristlosen Kündigung abspielten und im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung weder bekannt waren noch bekannt sein konnten. Entscheidend sei sodann, ob der nachgeschobene Grund einen hinreichenden Vertrauensverlust hätte bewirken können.
Die A AG vermochte den hinreichenden Vertrauensverlust nicht plausibel zu machen. Mit ihrer weitgehend appellatorischen Kritik drang sie somit nicht durch.
Quelle
BGE 4A_109/2016 vom 11.08.2016