- Bestehen für den Arbeitgeber wichtige Gründe im Sinne von OR 337 Abs. 2, zum Beispiel?
- Diebstahl?
- Annahme von Schmiergeldern?
- Konkurrenzierung des Arbeitgebers?
- Beharrliche Arbeitsverweigerung?
- Fälschung von Arbeitsrapporten?
- Manipulation von Stempeluhrkarten?
- Ungehöriges Verhalten gegenüber Kunden?
- Tätlichkeiten am Arbeitsplatz?
- Sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen?
- Mitarbeiterabwerbung im Hinblick auf die Gründung eines eigenen Unternehmens nach Beendigung des eigenen Arbeitsverhältnisses?
- Verwendung eines Plagiates?
- uam, was das Vertrauensverhältnis zerstört?
- Sind die wichtigen Gründe beweisbar?
- Ja: fristlose Kündigung möglich
- Nein: ordentlich kündigen und ev. freistellen.
- Wurde die Kündigung
- unverzüglich erklärt?
- nicht unverzüglich erklärt?
- Sind Ziff. 2a und 3a gegeben, so greift der Schutzmechanismus nicht.
- Besteht die Situation von Ziff. 2a und 3b, so wurde vergeben und auf den Anspruch auf fristlose Kündigung „verzichtet“, weshalb der zu unrecht fristlos entlassenen Person zustehen:
- Lohnersatz
- Rechtsverletzungsbusse (max. 6 Monatslöhne)
- Anspruch Ersatz allfälligen weiteren Schadens.
- Im Falle von Ziffer 5:
- Aufnahme von oder Versuch zu Einigungsverhandlungen
- Keine Einigung:
- Klageeinleitung
- ev. Vergleichsverhandlungen vor Arbeitsgericht
- Urteil
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