LAWINFO

Fristlose Kündigung

QR Code

Wichtiger Grund

Rechtsgebiet:
Fristlose Kündigung
Stichworte:
fristlose Kündigung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Frage des „wichtigen Grundes“ ist in allen Streitigkeiten über fristlose Entlassungen das zentrale Prozessthema.

Prozessführung
Beweislast bei wichtigem Grund BGE 128 III 271 E. 2

Richterliches Ermessen

Die Beurteilung der Umstände, welche dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden darf, wird ins Ermessen des Gerichts gestellt.

Dabei hat das Gericht im Sinne von ZGB 4 nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Entsprechend ist die Rechtsprechung kasuistisch geprägt.

Typus der Gründe

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine fristlose Entlassung nur gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer hat zu schulden kommen lassen:

  • „besonders schwere Verfehlungen“;
  • trotz Verwarnung wiederholt weniger schwere Verfehlungen.

Bei Arbeitgeberkündigungen wird ein wichtiger Grund nur mit Zurückhaltung angenommen. – Im Zweifelsfall wird angenommen, dass es für den Arbeitgeber zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen und bis dahin weiterzuführen.

Weitere Informationen

Mit der Verwarnung rügt der Arbeitgeber ein bestimmtes Arbeitnehmerverhalten und droht ihm konkrete Konsequenzen an.

» Informationen zur arbeitsrechtlichen Verwarnung

Einzelne Gründe

Umstände, die wichtige Gründe bilden bzw., die die Vertrauensbasis im Arbeitsverhältnis zerstören:

  • Straftaten
    • am Arbeitsplatz, ausser Bagatellfälle
    • kein wichtiger Grund: private Straftaten ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit
  • bewusst wahrheitswidrige Angaben eines Direktionsmitglieds im Vorstellungsgespräch
  • Verletzung der Arbeitsleistungspflicht
    • in der Regel nur im verwarnten Wiederholungsfalle
  • Verletzung der Präsenzpflicht
    • Eigenmächtiger Ferienbezug (vgl. OR 329c Abs. 2)
    • Verlassen der Arbeitsstelle nach OR 337d
    • kurzfristige unentschuldigtes Fernbleiben
      • nur im verwarnten mehrmaligen Wiederholungsfalle
    • keine wichtigen Gründe:
      • unentschuldigte oder unglaubwürdige unverschuldete Verhinderung
  • Missachtung von Arbeitgeberweisungen
    • bei wichtiger, legaler Weisung
  • Treuepflicht-Verletzungen
    • Abwerbung
    • Verhalten gegenüber Arbeitskollegen und Kunden
      • Fristlose Kündigung: sofern andere Mittel ausgeschöpft sind
    • Beeinträchtigung des Arbeitgeberimages
    • Schmiergeld-Annahme
      • kein wichtiger Grund: Gelegenheitsgeschenk
    • Schwarzarbeit.

Kasuistik: Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Die Kasuistik ist wie einleitend festgehalten, vielfältig. Im folgenden PDF finden Sie eine Übersicht über die Bundesgerichtsentscheide zu wichtigen (und nicht wichtigen) Gründen einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber:

Kasuistik

der wichtigen oder nicht wichtigen Gründe

für eine fristlose Kündigung durch den ARBEITGEBER

Gegenstand

Quelle

Entscheid

Wichtiger Grund

Schwerwiegende Drohungen gegen einen Arbeitskollegen, sodass dieser die Polizei zu Hilfe rufen musste

BGE 127 II 351 E. 4b/dd

Ja

Bauarbeiter zerbrach Flasche auf Tisch des Vorgesetzten, sodass sich dieser bedroht fühlte

BGE 4C.9/1994

Nein

Beleidigung der ihm zur Seite gestellten Ehefrau des Direktors (Spionin, Paranoide, „alte Haut“)

BGE 4C.215/1988

Ja

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in Altersheim (Darstellung der Zustände in der Presse, unter Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Heimbewohner)

BGE 123 III 257

Ja

ANerin, die den Vorgesetzten während einer Auseinandersetzung in den Arm beisst.

BGE 4C.400/2005

In casu Nein

Mehrmalige sexuelle Belästigung von MA durch einen MA

BGE 4A.238/2007

Ja

Inhaltlich ungenügende Arbeitsleistungen (noch altrechtlich)

BGE 97 II 142 E. 2b S. 147

Nein

Berufliche Unfähigkeit eines Bankangestellten, der leichtfertig Kundenkonten eröffnete

BGE 4C.379/1995 E. 2d

Nein

(Vermeidung neuer Fehler durch Weisungen + org. Massnahmen > ordentl. KF)

Sozialarbeiter vernachlässigte trotz org. Massnahmen die Postabwicklung für Heiminsassen mit dem Ergebnis, dass diese ihre Rechtsmittelfristen verpassten

BGE 4C.115/1993 E. 3c

Ja

Zeitungslektor, der trotz früherer Verwarnung eine Pressemitteilung mit einer eigenen Bemerkung versah

BGE 108 II 444

Ja

Nebenbeschäftigung am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit (Eigen- und drittnützige Arbeiten), ohne vorgängige Verwarnung

BGE 4C.173/2003

Nein

Gerechtfertigter Streik / keine Verletzung der Präsenz- und Arbeitspflicht

BGE 125 III 277

Nein

ANer, der ohne das Wissen seines Vorgesetzten, dessen gesamte elektronische Post in seinen eigenen elektronischen Briefkasten umgeleitet hat.

BGE 130 III 28 E. 3 u. 4

Ja

Anästesiepfleger, der unerlaubt (in schwerwiegender Pflichtverletzung) seinen Arbeitsplatz verliess

BGE 4A_215/2011

Nein

ANer, der ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist

BGE 4C.90/1992

Nein

ANer (Kranführer), der nach Meinungsverschiedenheiten mit dem Bauleiter und der ordentlichen Kündigung sich weigerte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als Hilfsarbeiter im Werkhof weiterzuarbeiten

BGE 4C.212/1992

Nein

Eigenmächtiger Ferienbezug nach mehrmaliger Terminverweigerung

BGE 4C.291/1995 / Pra 1996 Nr. 224 S. 874

Nein

Eigenmächtiger Ferienbezug am Jahresende, da ANer wegen AGer während Jahr keine 2 Wochen zusammenhängend Ferien beziehen konnte

BGE 4C. 270/1999 E. 2

Nein

Arbeitsverweigerung wegen zu langen Arbeitsweges und zu langer Arbeitszeit, trotz Erwähnung im Pflichtheft des ANers und vorgängiger Verwarnung

BGE 4C.464/1999 E. 3

Ja

Missachtung der Arbeitszeit durch mehrmaliges Fälschen der Stempelkarte

BGE 4C.149/2002

Ja

ANerin, die ohne Ankündigung – jedoch unverschuldet – einige Tage von der Arbeit fern bleibt.

BGE 4C.244/2000

Nein, weil keine Verwarnung mit klarer Androhung der fristlosen Kündigung vorangegangen ist.

ANerin, die wegen Krankheit von der Arbeit fern bleibt.

BGE 4C.413/2004

Nein, AGer muss ANer/in zuerst erfolglos aufgefordert haben entweder ein Arztzeugnis einzureichen oder die Arbeit wieder aufzunehmen.

ANerin, die vom Arzt krank geschrieben wurde und entsprechend nicht zur Arbeit erscheint. Gleichzeitig aber einer anderen Tätigkeit nachgeht.

BGE 4A.140/2009 E. 5

ähnlicher Fall: BGE 4C.339/2006

Nein

Lastwagenfahrer, der einen Berufskollegen für eine Fahrt hätte ersetzen sollen und dabei die Weisung verletzte

BGE 127 III 153

Nein

Versand von e-mails mit pornografischem Inhalt an externen Bekannten

BGE 127 III 310

Nein

ANerin missachtet mündliche u. schriftliche Weisungen des AGers sowie „Berufs-Richtlinien“.

BGE 4A.496/2008

Ja

FH-Lehrer mit Plagiat-Manuskript

BGE 4C.89/1995 v.22.02.1992

 

Ja

Mitarbeiter Abwerbung bzw. Bewegung eine Drittstelle bei der Konkurrenz anzunehmen

BGE

4C.433/1991 v.23.01.1992

Ja

Unrichtige Spesenabrechnung

BGE 116 II 149 ff.

Nein

ANer suchen per Zeitungsinserat eine Stelle, obwohl sie erst kurz zuvor ihre auf 2 Jahre befristete Stelle angetreten hatten

BGE 117 II 560

Nein

Handelsreisender, der wegen eines länger dauernden Kundenbesuchs einen internen Besprechungstermin absagte

BGE 4C.159/1995 E. 2c und d

Nein

Abwerbung anderer ANer für eine zu gründende Gesellschaft

BGE 104 II 28 E. 2 S. 30

Ja

ANer gründet Einzelfirma, um sich einige Monate später selbständig zu machen

BGE 117 II 72

Nein

Geschäftsführer eines Coiffeursalons, der in unmittelbarer eigenen Salon zu eröffnen plant, selber hiezu ordentlich kündigte und alle beim ehemaligen AGer beschäftigten Coiffeusen, die ebenfalls ordentlich kündigten, dort inskünftig beschäftigen will

BGE 123 III 257

Ja

Respektloses Vorgehen eines Lehrlings gegen Kunden, Vorgesetzten und Arbeitskollegen trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Abmahnungen

BGE 4C.111/1997

Ja

Geschäftsführer eines Hotels erhält von Lieferant 3 Flaschen Wein (Gelegenheitsgeschenk)

BGE 4C.49/1997 E. 3

Nein

Bankangestellter, der 12 Flaschen Wein von einem Bankkunden erhält (Gelegenheitsgeschenk)

BGE 4C.379/1995

Nein

Annahme einer Kommission von USD 170’000 ohne Wissen des Arbeitgebers (auch ohne Schädigung des AGers)

BGE 4C.17/1992 E. 3b/bb

Ja

Schwarzarbeit eines Lastenwagenchauffeurs während Ferien (keine konkurrenzierende Tätigkeit, keine Vereitelung des Erholungszweckes)

BGE 4C.210/1996, Pra 1997, 670

Nein

Modeschöpferin konkurrenziert Arbeitgeberin in Wettbewerben

BGE 4C216/1995, E. 3 und 4

Ja

ANer, der VR-Mandat für Drittunternehmen annimmt (keine nennenswerte Konkurrenzierung)

BGE 4C.85/1996

Nein

Bank-Vizedirektor, der ohne Bewilligung des AGers VR-Mandat annahm (wegen neutraler Kreditpolitik schutzwürdiges Interesse an der Beachtung der Bewilligungspflicht)

BGE 4C.246/1994

Ja

ANerin, die mit dem Ehemann der AGerin ein Verhältnis hat.

BGE 129 III 380 E. 2 u. 3

In casu nein, grds. aber möglich, dass dabei ein wichtiger Grund vorliegt

Veranlassung einer rechtsgrundlosen Gutschrift zu Lasten der AGerin u. zu Gunsten einer anderen Konzerngesellschaft

BGE 130 III 213 E. 3

Nein, unzulässig weil vorgängige Abmahnung fehlt.

Verschweigen einer Straftat im Bewerbungsverfahren zur Stelle als Zolldirektorin

BGE 132 II 161 E. 4

Nein, bereits Willensmangel und folglich Nichtigkeit des Vertrages

Beschimpfung des AGers durch ANer

BGE 4C.154/2006 E. 2

Ja

AN (Geschäftsführer), der Waren der AGers für private Zwecke bezogen hat sowie eine auf den AGer registrierte Internet-Domain auf eine Drittgesellschaft überträgt, an der er finanziell beteiligt ist.

BGE 4C.317/2006

Ja

Absichtliche Zerstörung des Transportstuhls eines Rettungswagens durch AN. Nutzung des Notfallhandys für private Zwecke während 4 Monaten.

BGE 4C.364/2005

Nein, in casu unnötig. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung ist zumutbar.

ANer der ausserhalb der Arbeit Drogen konsumiert.

 

Ausserdem Verdacht des AGers, dass AN am Arbeitsort Drogen konsumiert. (Frage der Zulässigkeit einer Verdachtskündigung).

BGE 4C.112/2002 E. 3 ff.

Bei Drogenkonsum ausserhalb der Arbeit: in casu nein, grds. aber kann ein wichtiger Grund vorliegen, der rechtfertigt ohne vorgängige Abmahnung fristlos zu kündigen.

 

Bei Verdacht: in casu nein, da im vorliegenden Fall der Drogenkonsum des ANers keine fristlose Kündigung zulässt

Anmassung der Zeichnungsberechtigung bzw. Bereitschaft Dritten die Eingehung von namhaften finanziellen Verpflichtungen durch den Arbeitgeber vorzutäuschen

BGE 4A_346/2011

Ja

 

Straftaten

 

Verletzung der Arbeitsleistungspflicht

 

Verletzung der Präsenzpflicht

 

Missachtung von Arbeitgeberweisungen

 

Treuepflicht-Verletzungen

Fristlose Kündigung: Kasuistik der wichtigen Gründe (PDF, 79 KB)

Nachschieben von Gründen

Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 127 III 310, Erw. 4/a, BGE 124 III 25, Erw. 3/c, BGE 121 III 467, Erw. 5/a).

Als Kündigungsgründe können nur Umstände nachgeschoben werden, die sich vor der fristlosen Kündigung ereigneten und im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung weder bekannt waren noch bekannt sein konnten. Der nachgeschobene Grund hat zudem einen hinreichenden Vertrauensverlust zu bewirken (vgl. BGE 4A_109/2016 vom 11.08.2016).

Literatur

Erfordernis der Ähnlichkeit des nachgeschobenen Grundes mit jenem im Kündigungsschreiben, laut Lehre

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 19 zu 337 OR
  • BRÜHWILER JÜRG, Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, N. 14 zu 337 OR
  • AUBERT GABRIEL, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 14 zu 337 OR
  • PORTMANN WOLFGANG /RUDOLPH ROGER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 10 zu 337 OR
  • PORTMANN WOLFANG /STÖCKLI JEAN-FRITZ, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2013, S. 226 Rz. 772

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.