ZGB 634 ff.
Die Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung unter den Miterben, aus welcher sich ergibt, dass sie die fortgesetzte Erbengemeinschaft aufheben und als einfache Gesellschaft weiterführen wollen.
Quelle
BGE 5A_304/2015 vom 23.11.2015