LAWINFO

Erbteilung / Erbteilungsvertrag

QR Code

Arten von Teilungsverträgen

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für den Fall des rechtsgeschäftlichen Abschlusses der Teilung [im Gegensatz zur Erbteilungsklage] gibt es zwei Arten von Teilungsverträgen:

Der schriftliche Erbteilungsvertrag und die Realteilung mittels Losen sind als Teilungsart gleichwertig.

Der Abschluss der rechtsgeschäftlichen Erbteilung ist nicht höchstpersönlich. Er kann auch an bevollmächtigte Vertreter delegiert werden.

Schriftlicher Teilungsvertrag (ZGB 634 Abs. 2)

  • Begriff:
    • Bei der Erbanteilabtretung scheidet der eine Miterbe aus, unter Anwachsung seines Erbanteils an den oder die übrigen Miterben, in der Regel gegen Entgelt.
  • Rechtsnatur:
    • Wechsel in der Aenderung des Personenstandes der Erbengemeinschaft (der abtretende Erbe scheidet aus); ein Teil der Lehre bezeichnet den Vorgang auch als sog. subjektiv-partielle Erbteilung.
  • Rechtsgeschäft:
    • Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein
      • Verpflichtungsgeschäft und
      • Verfügungsgeschäft
    • Zustandekommen: Bei gegenseitig übereinstimmender Willenserklärung der Parteien.
  • Parteien:
    • alle Erben
  • Form:
    • Schriftform (einfache Schriftlichkeit)
  • Abtretungsgegenstand:
    • Nachlassaktiven
    • Nachlasspassiven
  • Rechtswirkung:
    • dingliche Wirkung
    • Beendigung der Erbengemeinschaft
      • Ausnahmen
        • subjektiv-partielle Erbteilung
        • objektiv-partielle Erbteilung

Realteilung (ZGB 634 Abs. 1)

  • Begriff:
    • Obligatorisch (und nicht dinglich) wirkende schriftliche Einigung über die Zuweisung Nachlassaktiven und die Übernahme von Nachlasspassiven.
  • Rechtsnatur:
    • Vertrag nach den Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
  • Rechtsgeschäft:
    • Die rechtliche Einordung des Teilungsvertrages als sog. „kausales Rechtsgeschäft“ bedingt ein
      • Verpflichtungsgeschäft und
      • Verfügungsgeschäft
    • Zustandekommen: Bei gegenseitig übereinstimmender Willenserklärung der Parteien.
  • Parteien:
    • alle Erben
  • Form:
    • einfache Schriftlichkeit (Schriftform)
  • Vertragsgegenstand:
    • Nachlassaktiven
    • Nachlasspassiven
    • siehe auch nachfolgend: Inhalt des Teilungsvertrages
  • Rechtswirkung:
    • dingliche Wirkung
    • Beendigung der Erbengemeinschaft
      • Ausnahmen
        • subjektiv-partielle Erbteilung
        • objektiv-partielle Erbteilung

Umwandlung in einfache Gesellschaft

Die Erbengemeinschaft ist ihrem Wesen nach ein auf die Liquidation angelegtes Übergangsgebilde.

Eine Umwandlung in eine einfache Gesellschaft hat stattgefunden bzw. kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Erbengemeinschafts-Aufhebungswillen der Miterben

  • Grundlagen
    • ZGB 634 ff.
    • ZGB 602
    • OR 1
  • Auflösungswillen der Miterben
    • Wille, die (fortgesetzte) Erbengemeinschaft zu beenden

Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln

  • Wesen der einfachen Gesellschaft
    • = Gegenstand einer einfachen Gesellschaft
  • Weitere Detailinformationen

Vertragsmässige Bindung

  • Grundlage
    • OR 530 Abs. 1
  • Gesellschaftsvertrag
    • Rechtlicher Bindungswillen
    • Gesellschaftserrichtungswillen (animus societatis)
    • Einigung über alle Punkte, die für jeden der Gesellschafter, d.h. auch nur einen, von Wichtigkeit sind
      oder
  • Einstufung als Subsidiärform
    • Die Zweckänderung fort von der blossen Liquidation hin zu einem weitergehenden Zweck muss von allen Miterben gewollt sein und die Auslegung zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, aus welchem der Umwandlungswille hergeleitet werden soll
  • Weitere Detailinformation

Form von Auflösung und Begründung

  • Grundlagen
    • OR 1
    • OR 18
  • Formfreiheit
    • Schriftform (empfehlenswert)
      • ggf. formpflichtige Geschäfte beachten
    • Konkludenz
    • Stillschweigen
    • etc.
  • Weitere Detailinformationen

Weiterführende Literatur

  • FELLMANN / MÜLLER, Berner Kommentar, Bern 2006, N 435 + N 437 zu OR 530
  • TUOR / PICENONI, Berner Kommentar, Bern 1964, N 9 und N 15 zu ZGB 602
  • WOLF, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, 2004, S. 180 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.