Für den Fall des rechtsgeschäftlichen Abschlusses der Teilung [im Gegensatz zur Erbteilungsklage] gibt es zwei Arten von Teilungsverträgen:
Der schriftliche Erbteilungsvertrag und die Realteilung mittels Losen sind als Teilungsart gleichwertig.
Der Abschluss der rechtsgeschäftlichen Erbteilung ist nicht höchstpersönlich. Er kann auch an bevollmächtigte Vertreter delegiert werden.
Schriftlicher Teilungsvertrag (ZGB 634 Abs. 2)
- Begriff:
- Bei der Erbanteilabtretung scheidet der eine Miterbe aus, unter Anwachsung seines Erbanteils an den oder die übrigen Miterben, in der Regel gegen Entgelt.
- Rechtsnatur:
- Wechsel in der Aenderung des Personenstandes der Erbengemeinschaft (der abtretende Erbe scheidet aus); ein Teil der Lehre bezeichnet den Vorgang auch als sog. subjektiv-partielle Erbteilung.
- Rechtsgeschäft:
- Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein
- Verpflichtungsgeschäft und
- Verfügungsgeschäft
- Zustandekommen: Bei gegenseitig übereinstimmender Willenserklärung der Parteien.
- Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein
- Parteien:
- alle Erben
- Form:
- Schriftform (einfache Schriftlichkeit)
- Abtretungsgegenstand:
- Nachlassaktiven
- Nachlasspassiven
- Rechtswirkung:
- dingliche Wirkung
- Beendigung der Erbengemeinschaft
- Ausnahmen
- subjektiv-partielle Erbteilung
- objektiv-partielle Erbteilung
- Ausnahmen
Art. 634 Abs. 2 ZGB
A. Abschluss des Vertrages
I. Teilungsvertrag
2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Realteilung (ZGB 634 Abs. 1)
- Begriff:
- Obligatorisch (und nicht dinglich) wirkende schriftliche Einigung über die Zuweisung Nachlassaktiven und die Übernahme von Nachlasspassiven.
- Rechtsnatur:
- Vertrag nach den Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
- Rechtsgeschäft:
- Die rechtliche Einordung des Teilungsvertrages als sog. „kausales Rechtsgeschäft“ bedingt ein
- Verpflichtungsgeschäft und
- Verfügungsgeschäft
- Zustandekommen: Bei gegenseitig übereinstimmender Willenserklärung der Parteien.
- Die rechtliche Einordung des Teilungsvertrages als sog. „kausales Rechtsgeschäft“ bedingt ein
- Parteien:
- alle Erben
- Form:
- einfache Schriftlichkeit (Schriftform)
- Vertragsgegenstand:
- Nachlassaktiven
- Nachlasspassiven
- siehe auch nachfolgend: Inhalt des Teilungsvertrages
- Rechtswirkung:
- dingliche Wirkung
- Beendigung der Erbengemeinschaft
- Ausnahmen
- subjektiv-partielle Erbteilung
- objektiv-partielle Erbteilung
- Ausnahmen
Art. 634 Abs. 1 ZGB
A. Abschluss des Vertrages
I. Teilungsvertrag
1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
Umwandlung in einfache Gesellschaft
Die Erbengemeinschaft ist ihrem Wesen nach ein auf die Liquidation angelegtes Übergangsgebilde.
Eine Umwandlung in eine einfache Gesellschaft hat stattgefunden bzw. kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Erbengemeinschafts-Aufhebungswillen der Miterben
- Grundlagen
- ZGB 634 ff.
- ZGB 602
- OR 1
- Auflösungswillen der Miterben
- Wille, die (fortgesetzte) Erbengemeinschaft zu beenden
Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln
- Wesen der einfachen Gesellschaft
- = Gegenstand einer einfachen Gesellschaft
- Weitere Detailinformationen
Vertragsmässige Bindung
- Grundlage
- OR 530 Abs. 1
- Gesellschaftsvertrag
- Rechtlicher Bindungswillen
- Gesellschaftserrichtungswillen (animus societatis)
- Einigung über alle Punkte, die für jeden der Gesellschafter, d.h. auch nur einen, von Wichtigkeit sind
oder
- Einstufung als Subsidiärform
- Die Zweckänderung fort von der blossen Liquidation hin zu einem weitergehenden Zweck muss von allen Miterben gewollt sein und die Auslegung zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, aus welchem der Umwandlungswille hergeleitet werden soll
- Weitere Detailinformation
Form von Auflösung und Begründung
- Grundlagen
- OR 1
- OR 18
- Formfreiheit
- Schriftform (empfehlenswert)
- ggf. formpflichtige Geschäfte beachten
- Konkludenz
- Stillschweigen
- etc.
- Schriftform (empfehlenswert)
- Weitere Detailinformationen
Weiterführende Literatur
- FELLMANN / MÜLLER, Berner Kommentar, Bern 2006, N 435 + N 437 zu OR 530
- TUOR / PICENONI, Berner Kommentar, Bern 1964, N 9 und N 15 zu ZGB 602
- WOLF, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, 2004, S. 180 ff.
Weiterführende Judikatur
- BGE 96 II 325, Erw. 6d
- BGE 5A_304/2015 vom 23.11.2015