Im Prinzip genügt die für die „vertragsmässige Verbindung“ mehrerer Personen die Einigung, einen bestimmten Zweck gemeinsam fördern zu wollen (vgl. OR 530 Abs. 1).
Voraussetzungen
- Rechtlicher Bindungswillen
- Gesellschaftserrichtungswillen (animus societatis)
- Einigung über alle Punkte, die für jeden der Gesellschafter, d.h. auch nur einen, von Wichtigkeit sind
- Für nicht geregelte und / oder im schriftlichen Gesellschaftsvertrag niedergelegte Rechte und Pflichten gilt dispositives Recht.
Der Gesetzgeber hat als sog. dispositives Recht geregelt:
- INNENVERHÄLTNIS
- AUSSENVERHÄLTNIS
Tipp:
Bei der vertraglichen Gesellschaftserrichtung empfiehlt sich die schriftliche Niederlegung des Vertragsinhalts, mit der Klausel, dass Aenderungen oder Ergänzungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen (vgl. nachfolgend „Form“. Nur ist jeder Gesellschafter vor Behauptungen des oder der anderen Gesellschafters bzw. Gesellschafter sicher, man hätte diese oder jenes versprochen, vereinbart, abgeändert oder aufgehoben.
Weiterführende Informationen
- Errichtungskosten
- Redaktion des Gesellschaftsvertrags
- ggf. aus Sacheinlage eines Grundstückes
- Mangelhafter Gesellschaftsvertrag
- Mangelqualifikation
- Unwirksamkeit
- ex tunc (von Anfang an)
- Folgen
- (Rück-)Abwicklung unter den Liquidationsregeln
- Dritten kann die Ungültigkeit nur entgegengehalten werden, wenn sie Mangel kannten oder hätten erkennen müssen
- oder:
- Annahme einer faktischen Gesellschaft (umstritten)
- (Rück-)Abwicklung unter den Liquidationsregeln
- Literatur
- VON STEIGER W., SPR VIII/1, Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Basel 1976, S.365
Literatur
- MUELLER R., Gesellschaftsvertrag und Synallagma, Diss. Zürich 1971
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