LAWNEWS

Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

QR Code

Aberkennungsklage: Fristbeginn und Massgeblichkeit der Betreibungsferien

Datum:
09.03.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Aberkennungsklage, Betreibungsferien, Gerichtsferien, SchKG, ZPO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keine Anwendung der Gerichtsferien gemäss ZPO

Das Bundesgericht hat sich im konkreten Fall mit der Frist für die Einreichung einer Aberkennungsklage, d.h. der Klage des Schuldners nach bewilligter provisorischer Rechtsöffnung zur Abwendung der Betreibungsfortsetzung durch den Gläubiger (SchKG 83 Abs. 2), befassen müssen.

Strittig war der Beginn der Frist für die Aberkennungsklage und bei der Fristberechnung die Frage, ob für die Fristberechnung die ZPO-Gerichtsferien oder die SchKG-Betreibungsferien und der SchKG-Rechtsstillstand massgebend sind.

Das Bundesgericht klärte die Streitpunkte wie folgt:

  • Beginn der Frist für die Aberkennungsklage
    • Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids
  • Fristenlauf
    • Betreibungsferien und SchKG-Rechtsstillstand (keine Anwendbarkeit der Gerichtsferien).

Auf dieser Grundlage ergab sich, dass das kantonale Gericht zu Recht die Aberkennungsklage als verspätet beurteilte und damit kein Bundesrecht verletzte.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.