Keine Anwendung der Gerichtsferien gemäss ZPO
Das Bundesgericht hat sich im konkreten Fall mit der Frist für die Einreichung einer Aberkennungsklage, d.h. der Klage des Schuldners nach bewilligter provisorischer Rechtsöffnung zur Abwendung der Betreibungsfortsetzung durch den Gläubiger (SchKG 83 Abs. 2), befassen müssen.
Strittig war der Beginn der Frist für die Aberkennungsklage und bei der Fristberechnung die Frage, ob für die Fristberechnung die ZPO-Gerichtsferien oder die SchKG-Betreibungsferien und der SchKG-Rechtsstillstand massgebend sind.
Das Bundesgericht klärte die Streitpunkte wie folgt:
- Beginn der Frist für die Aberkennungsklage
- Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids
- Fristenlauf
- Betreibungsferien und SchKG-Rechtsstillstand (keine Anwendbarkeit der Gerichtsferien).
Auf dieser Grundlage ergab sich, dass das kantonale Gericht zu Recht die Aberkennungsklage als verspätet beurteilte und damit kein Bundesrecht verletzte.
Quelle
BGE 4A_139/2016 vom 14.12.2016
Weiterführende Informationen
- BGE 4A_139/2016 vom 14.12.2016 | relevancy.bger.ch
- Exkurs: Anerkennungsklage
- Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand | betreibungsinspektorat-zh.ch
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