Gläubigerregistervormerk nur mit deklarativer Wirkung
Im Verfahren betreffend einer strittigen provisorischen Rechtsöffnung enthielt der Rahmenkreditvertrag insofern einen offensichtlichen Widerspruch, als einerseits eine Sicherungsübereignung der Schuldbriefe und andererseits festgehalten wurde, zwischen der Beschwerdeführerin A.________ AG und den Beschwerdegegnern B.________ und C.________ liege ein Faustpfandvertrag vor, denn gleichzeitig können nicht beide Sicherungsarten gegeben sein. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin echte Eigentümerschuldbriefe (sie war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Schuldbriefgläubigerin, Schuldbriefschuldnerin und Eigentümerin des belasteten Grundstückes) als Sicherheiten für das an die D.________ AG gewährte Darlehen bestellt hatte, musste es sich um eine Faustverpfändung gehandelt haben, wovon denn auch die Beschwerdegegner und die Vorinstanzen ausgegangen sind. Bei dieser Konstellation wäre grundsätzlich eine Betreibung auf Faustpfandverwertung einzuleiten gewesen, und zwar gegen die D.________ AG als Darlehensnehmerin und Schuldnerin der Grundforderung, wobei der Beschwerdeführerin als Drittpfandgeberin gestützt auf SchKG 153 Abs. 2 lit. a ebenfalls ein Zahlungsbefehl zuzustellen gewesen wäre.
Vorliegend hatten die Beschwerdegegner jedoch direkt gegen die Drittpfandgeberin eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet, indem sie geltend machten, durch Indossierung der Schuldbriefe zu Grundpfandgläubigern geworden zu sein. Das Obergericht als Vorinstanz war dieser Sichtweise gefolgt und hatte im Betrag von Fr. 1’163’000.– nebst Zins zu 6 % die Rechtsöffnung für die Grundpfandforderung sowie das Grundpfandrecht erteilt mit der Begründung, die Beschwerdegegner hätten einen Selbsteintritt vorgenommen und würden nach Durchführung der Grundpfandverwertung abrechnungspflichtig sein. Dabei war die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht von nicht festgestellten Sachverhaltselementen ausgegangen; ausserdem war in die rechtliche Begründung miteinzubeziehen, dass es sich um ein Drittpfandverhältnis handelte.
Weitere Detailerwägungen des Bundesgerichts ergaben zusammenfassend folgende bedeutende Feststellungen:
- Dem von den Beschwerdegegnern veranlassten Eintrag im Gläubigerregister (GBV 12) und auf dem Hauptbuchblatt (GV 103) komme nur deklarative Wirkung zu.
- Das Grundpfandrecht sichere nicht direkt die Darlehensforderung, sondern nur die Grundpfandforderung.
Zusammenfassend ergab sich, dass sich die Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren in mehrfacher Hinsicht nicht genügend über ihre Legitimation und Stellung als angebliche Grundpfandgläubiger aus den Schuldbriefen haben ausweisen können, so dass das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheides abzuweisen gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher gutzuheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben sowie das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegner abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wurden die Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig.
Quelle
BGE 5A_402/2015 vom 20.11.2015