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Grundpfandrecht

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Drittpfand

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Drittpfand fallen Schuldner- und Pfandeigentümerstellung auseinander: Der Pfandeigentümer ist nicht Schuldner der gesicherten Forderung.

Das Drittpfand entsteht dadurch, dass der Verpfänder mit dem Gläubiger zur Sicherung seiner Schuld einen Pfandvertrag schliesst und das betreffend Grundpfandrecht zur Eintragung ins Grundbuch anmeldet.

Im Einzelnen:

  • Gesetzliche Grundlage
    • OR 110 Ziffer 1
    • ZGB 824 Abs. 2
    • ZGB 827 – ZGB 831
    • ZGB 845
  • Abgrenzung
    • Personalsicherheiten wie Garantie und Bürgschaft (= Personalsicherheiten eines Dritten)
    • Drittpfand = Realsicherheit eines Dritten
  • Rechtsnatur
    • Beschränktes dingliches Recht zugunsten eines Dritten
  • Motiv
    • Enge persönliche oder wirtschaftliche Bindung des Verpfänders mit Kreditschuldner
    • Anwendungsfälle
      • Drittpfand des Unternehmers für sein Unternehmen
      • Drittpfand des einen Ehegatten für den andern
  • Entstehung
    • ohne Mitwirkung des Gläubigers
      • Schuldner veräussert Immobilie an einen Dritten, der die Schuld nicht übernimmt (selten und nicht empfehlenswert)
    • ohne Mitwirkung des Verpfänders
      • Subunternehmer lässt Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Bauobjekt eintragen
      • Vgl. auch www.bauhandwerkerpfandrecht.ch/
  • Beneficium excussionis realis (Recht des Schuldners auf Vorausverwertung eines Pfandes)
    • Schuldner kann auch beim Drittpfand das sog. „Pfandprivileg“ geltend machen, d.h. Sach- vor Personenhaftung
      • umstritten
      • Prinzip des „Pfandprivilegs“ steht im Widerspruch zur Pflicht des Schuldners, alles zu unternehmen, um die Verwertung des Drittpfandes zu vermeiden
      • Im Unterlassungsfalle hat der Schuldner Regressansprüche des Verpfänders zu gewärtigen
    • Verpfänder hat daher grösstes Interesse die Auspfändung oder den Konkurs des Schuldners abzuwehren
  • Geltendmachung des Pfandrechts
    • Grundsatz
      • Rücksichtnahme auf den Umstand, dass das Pfandobjekt nicht dem Schuldner gehört
    • Kündigung
      • Kündigungserklärung hat für ihre Wirksamkeit sowohl gegenüber dem Schuldner als auch gegenüber dem Pfandeigentümer zu erfolgen [vgl. ZGB 831]
    • Pfandbetreibung
      • Die Pfandbetreibung ist mittels sog. Doppelten Zahlungsbefehls auszulösen [vgl. SchKG 153 Abs. 2]
    • Einreden
      • Der Verpfänder kann alle Einreden, die dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger zustehen, diesem entgegenhalten
      • Ausnahme
        • Verrechnungseinrede nicht zulässig, solange dem Verpfänder nicht ein Dispositionsrecht über die Verrechnungsforderung gleich einem Gläubiger zusteht
    • Abwehrrechte
  • nemo subrogat contra se (Niemand wählt sich einen Rechtsnachfolger mit (schädlicher) Wirkung gegen sich)
    • Deckt der Pfanderlös die Forderung nicht vollständig, kann der Verpfänder analog der Teilzahlungsregel bei der Bürgschaft [vgl. OR 507 Abs. 2] nur insoweit auf die Nebenrechte greifen, als diese nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers beansprucht werden müssen.
    • Konkurs des Schuldners
  • Einseitige Ablösung
    • Gesetzliche Grundlage
      • ZGB 828
      • ZGB 829
      • aZGB 845
    • History
      • Ursprung in der Westschweiz
      • =   purge hypothécaire
    • Gegenstand
      • Recht des Erwerbers, der nicht die Schuldpflicht übernimmt, kann alle Pfandrechte dadurch ablösen, in dem er den Pfandgläubigern die Auszahlung des Kaufpreises oder bei unentgeltlichem Erwerb den mutmasslichen Wert in bar offeriert
      • Voraussetzungen
        • Erwerber hat seine Offerte mit eine 6-monatigen Kündigungsfrist zu verbinden
        • Ablösungsofferte kann nur so lange platziert werden als nicht eine Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben ist [vgl. ZGB 828].
    • Ziel
      • Entschuldung von Liegenschaften
  • Regress des Verpfänders
    • Gesetzliche Grundlage
      • OR 402 Abs. 1 und 2
    • Voraussetzung
      • Tilgung der Schuld seitens des Verpfänders
        • durch Ablösung der Pfandforderung
          • mittels Subrogation in die Pfandforderung, vgl. OR 110 Ziffer 1
          • unter Übergang aller Nebenrechte des Pfandgläubigers wie Bürgschaften (sofern vereinbart oder das Drittpfand nachträglich bestellt worden ist), Garantien sowie weitere Pfandrechte
        • durch Verwertung seines Pfandobjektes
    • Schuldentilgung   =   Vermögensleistung des Verpfänders zugunsten des Schuldners, die ihn nicht definitiv belasten soll
    • Verpfänder hat daher einen Ausgleichungsanspruch   =  Regressanspruch (auch: Rückgriffsforderung)
      • Der Befreiungsanspruch ist wie folgt zu differenzieren
        • Ablösung
          • Zahlung der pfandversicherten Forderung durch den Schuldner an den Verpfänder
        • Verwertung
          • Anspruch auf Verwendungsersatz (voller Wert des Pfandes) und Schadenersatz des

Weiterführende Informationen

  • SCHELLENBERG CLAUS, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betreibung auf Pfandverwertung, Diss. Zürich 1968
  • SIMONIUS PASCAL, Probleme des Drittpfandes, in: ZSR 98 (1979) 1 S. 359 ff.
  • SIMONIUS PASCAL, Das Drittpfand neben anderen Pfändern, in: BJM 1982 S. 113 ff.

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