ZPO 1 lit. c + ZPO 145 Abs. 1 und 4 / SchKG 56 Ziff. 2, SchKG 63 + SchKG 265a Abs. 4
Das Bundesgericht beantwortet den Vorbehalt von ZPO 145 Abs. 4 (siehe Box) in rubrizierter Sache dahingehend, dass für die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren eingeleitete Klage in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auf die Fristen, insbesondere zur Anfechtung, nicht die Betreibungsferien, sondern die Gerichtsferien nach ZPO anwendbar sind.
Quelle
BGE 5A_834/2015 vom 20.01.2017 = BGE 143 III 149 ff.
Art. 145 SchKG Stillstand der Fristen
1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
- vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
- vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
- vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
- das Schlichtungsverfahren;
- das summarische Verfahren.
3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
Weiterführende Informationen
- BGE 143 III 149 ff. | relevancy.bger.ch
- Neues Vermögen
- Exkurs: Feststellung neuen Vermögens
- Fristen