- Wurde der Konkurs durchgeführt und für geschlossen erklärt, werden den Gläubigern Konkursverlustscheine ausgestellt.
- Die Schulden sind damit zwar nicht beseitigt und die Gläubiger können den Schuldner dafür erneut betreiben.
- Der Schuldner kann jedoch bei späteren Betreibungen für vor der Konkurseröffnung entstandene Schulden mit dem Rechtsvorschlag die Einrede erheben, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (kein neues Vermögen).
- Wird die Einrede fehlenden Vermögens erhoben, muss die Einrede zuerst vom Gericht beseitigt werden, ehe die Betreibung überhaupt fortgesetzt werden kann.
- Das Gericht berücksichtigt dabei statt den blossen betreibungsrechtlichen ein erweitertes Existenzminimum des Schuldners, das ihm ein standesgemässes Leben erlauben soll.
- Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass kein neues Vermögen hätte gebildet werden können, kann der Gläubiger die Betreibung nicht fortsetzen.
- Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass neues Vermögen in einem bestimmten Umfang hätte gebildet werden können, wird die Einrede in diesem Umfang nicht bewilligt und der Gläubiger kann die Fortsetzung der Betreibung in diesem Umfang (allenfalls nach Durchführung eines Rechtsöffnungsverfahrens) erwirken.
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