OR 731b
Es kann gerechtfertigt sein, im Rahmen eines erweiterten Gehörsanspruchs nicht nur die Parteien anzuhören, sondern zu prüfen, ob ein Sachwalter eingesetzt werden soll.
Liegen indessen undurchsichtige Verhältnisse vor und wollen alle Aktionäre die Liquidation der Gesellschaft, ist trotz Vorhandenseins gewisser Aktiven – angesichts eines langwierigen und teuren Sachwalter-Verfahrens – die Konkursliquidation anzuordnen.
Quelle
Einzelgericht des Handelsgerichts
Verfügung vom 09.11.2016
HE160378
in ZR 116 (2017) Nr. 26 S. 100 ff.