ZGB 647 und 712g Abs. 2 / Nutzungs- und Verwaltungsordnung
Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung beim Miteigentum darf vorsehen, dass bestimmte gemeinschaftliche Teile für die ausschliessliche Nutzung durch bestimmte Miteigentümer zugewiesen werden. Für die Zuteilung des ausschliesslichen Nutzungsrechtes genügt bei der Beschlussfassung die doppelte Mehrheit, d.h. die Mehrheit der Miteigentümer und die Mehrheit der Anteilswerte.
Die Stockwerkeigentümer dürfen sich einer solchen Zuteilung nicht widersetzen, indem sie sich auf ihr gewöhnliches Miteigentum über die gemeinschaftlichen Teile berufen.
Quelle
BGE 5A_821/2014 vom 12.02.2015