Die Parteien können die Nutzung und Verwaltung des Miteigentumsobjektes institutionalisieren, durch eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung:
Gesetzliche Grundlage
- ZGB
Rechtsnatur
- Dispositiver Regelung
- Ausnahme
- Zwingende Bestimmungen über die notwendigen und dringenden Massnahmen [vgl. ZGB 647 Abs. 2]
Form
- Einfache Schriftlichkeit
Inhalt
- Abweichende Regelung in der Nutzung und Verwaltung vom dispositiven Gesetzesrecht
- Anmerkungsabrede [vgl. ZGB 647 Abs. 1, GBVo 54]
Vereinbarung
- Einstimmigkeit
Anmerkung im Grundbuch
- Anmeldung durch jeden Miteigentümer [vgl. GBVo 54 Abs. 1]
- Anmerkung hat keine konstitutive Wirkung
- Informationswirkung für Rechtsnachfolger
- Einrede-Ausschluss, die Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht gekannt zu haben
- Befreiung des Veräusserers von der ihm obliegenden Aufklärungspflicht bezüglich des Bestehens einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung
Wirkung
- Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern
ZGB 647
2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung
1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.
1bis Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.
2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:
- zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden;
- von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.
GBVo 54 Abs. 1
Beim Miteigentum kann jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin die Anmerkung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung, eines Reglements oder von Verwaltungsbeschlüssen anmelden (Art. 647 Abs. 1 ZGB); beim Stockwerkeigentum ist zudem auch der Verwalter oder die Verwalterin dazu befugt.
Weiterführende Literatur: Wirkung der Anmerkung
- LIVER PETER, Die Anmerkung, ZGBR 1969, S. 13
- FRIEDRICH HANS-PETER, Stockwerkeigentum und Grundbuch, ZBGR 1964, S. 321 ff., insbesondere S. 351
Weiterführende Judikatur: Wirkung der Anmerkung
Weiterführende Links: Wirkung der Anmerkung
Hinweise: Stockwerkeigentum
- Dortige Bezeichnung
- Benützungs- und Verwaltungsreglement
- Sonderrechtsnachfolger
- Wirkung des Benützungs- und Verwaltungsreglements gegenüber jedem Rechtsnachfolger
- Stockwerkeigentum: Reglement
Weiterführende Judikatur: Stockwerkeigentum
- BGE 5A_821/2014 vom 12.02.2015 (ausschliessliche Nutzungsrecht aus ME kann nicht durch Stockwerkeigentümer ausgehebelt werden)
Weiterführende Links: Stockwerkeigentum
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