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Miteigentum

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Miteigentümer-Beschlüsse

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch das Miteigentum kennt – trotz fehlender Rechtsform – Beschlussfassungen der Miteigentümer. Der Gesetzgeber verlangt für Beschlussfassungen unterschiedliche Mehrheiten:

Grundlagen

  • Beschluss = mehrseitiges Rechtsgeschäft
  • Ziel: Herbeiführung eines Entscheids
  • Definitionen
    • Personenentscheid: Wahl
    • Sachentscheid: Abstimmung
  • Wirkungen
    • Unmittelbare Wirkungsentfaltung
    • Wirkungen auch für Rechtsnachfolger [vgl. ZGB 649a]

Einstimmigkeit

  • Erlass einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung [vgl. ZGB 647 Abs. 1]
  • Veräusserung Miteigentumsobjekt(e) [vgl. ZGB 648 Abs. 2]
  • Belastung Miteigentumsobjekt(e) [vgl. ZGB 648 Abs. 2]
    • Beschränkte dingliche Rechte
    • Vorzumerkende persönliche Rechte
    • Grundpfandrechte
  • Zweckänderung [vgl. ZGB 648 Abs. 2]
  • Luxuriöse bauliche Massnahmen [vgl. ZGB 647e Abs. 1]
    • Ausnahme von der Einstimmigkeit
      • Qualifiziertes Mehr, wenn die nicht zustimmenden Miteigentümer nicht beeinträchtigt und die Kosten durch die zustimmenden Miteigentümer übernommen werden etc. [vgl. ZGB 647e Abs. 2]
  • Vereinbarung des Aufhebungs-Ausschlusses [vgl. ZGB 650 Abs. 2]
  • Vereinbarung über die Aufhebung oder Änderung des Miteigentümer-Vorkaufsrechts [vgl. ZGB 682 etc.]

Mehrheit

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK N 21 zu ZGB 647
  • MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK N 3 zu ZGB 647b

Judikatur

  • BGE 5A_821/2014 vom 12.02.2015 (ausschliessliche Nutzungsrecht aus ME kann nicht durch Stockwerkeigentümer ausgehebelt werden)

Link

www.law-news.ch/Gerichtsentscheide-Stockwerkeigentum-Ausschliessliches-Nutzungsrecht-kraft-gewöhnlichen-Miteigentums-Keine-Aushebelung-über-Stockwerkeigentum

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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