Auch das Miteigentum kennt – trotz fehlender Rechtsform – Beschlussfassungen der Miteigentümer. Der Gesetzgeber verlangt für Beschlussfassungen unterschiedliche Mehrheiten:
Grundlagen
- Beschluss = mehrseitiges Rechtsgeschäft
- Ziel: Herbeiführung eines Entscheids
- Definitionen
- Personenentscheid: Wahl
- Sachentscheid: Abstimmung
- Wirkungen
- Unmittelbare Wirkungsentfaltung
- Wirkungen auch für Rechtsnachfolger [vgl. ZGB 649a]
Einstimmigkeit
- Erlass einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung [vgl. ZGB 647 Abs. 1]
- Veräusserung Miteigentumsobjekt(e) [vgl. ZGB 648 Abs. 2]
- Belastung Miteigentumsobjekt(e) [vgl. ZGB 648 Abs. 2]
- Beschränkte dingliche Rechte
- Vorzumerkende persönliche Rechte
- Grundpfandrechte
- Zweckänderung [vgl. ZGB 648 Abs. 2]
- Luxuriöse bauliche Massnahmen [vgl. ZGB 647e Abs. 1]
- Ausnahme von der Einstimmigkeit
- Qualifiziertes Mehr, wenn die nicht zustimmenden Miteigentümer nicht beeinträchtigt und die Kosten durch die zustimmenden Miteigentümer übernommen werden etc. [vgl. ZGB 647e Abs. 2]
- Ausnahme von der Einstimmigkeit
- Vereinbarung des Aufhebungs-Ausschlusses [vgl. ZGB 650 Abs. 2]
- Vereinbarung über die Aufhebung oder Änderung des Miteigentümer-Vorkaufsrechts [vgl. ZGB 682 etc.]
Mehrheit
- Einfache Mehrheit nach Personen
- Zuständigkeitsänderung für gewöhnliche Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647a Abs. 2]
- Notwendige bauliche Massnahmen [vgl. ZGB 647c]
- Ausschlussklage bei mehr als 2 Miteigentümern [vgl. ZGB 649 Abs. 2]
- Qualifizierte Mehrheit nach Personen und Anteilen
- Wichtigere Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647b Abs. 1]
- Möglichkeit zur Erschwerung
- Möglichkeit zur Erleichterung
- Nützliche bauliche Massnahmen [vgl. ZGB 647d Abs. 1]
- Luxuriöse bauliche Massnahmen, wenn die nicht zustimmenden Miteigentümer nicht beeinträchtigt und die Kosten durch die zustimmenden Miteigentümer übernommen werden etc. [vgl. ZGB 647e Abs. 2]
- Wichtigere Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647b Abs. 1]
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK N 21 zu ZGB 647
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK N 3 zu ZGB 647b
Judikatur
- BGE 5A_821/2014 vom 12.02.2015 (ausschliessliche Nutzungsrecht aus ME kann nicht durch Stockwerkeigentümer ausgehebelt werden)
Link
www.law-news.ch/Gerichtsentscheide-Stockwerkeigentum-Ausschliessliches-Nutzungsrecht-kraft-gewöhnlichen-Miteigentums-Keine-Aushebelung-über-Stockwerkeigentum
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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