SchKG 265a Abs. 1
Sachverhalt
In einem Betreibungsverfahren erhob der betroffene Schuldner die Einrede mangelnden neuen Vermögens. Im nachfolgenden summarischen Verfahren war strittig, ob die betriebene Forderung der geltend gemachten Einschränkung zur Geltendmachung mangelnden neuen Vermögens zugänglich ist.
Der Gläubiger konnte sein Forderung auf eine Forderung auf eine Schuldanerkennung stützen, die nach der Konkurseröffnung datiert und daher die Einrede nicht greifen konnte. Demgegenüber machte der Schuldner geltend, die Schuldanerkennung habe nur deklaratorisch diverse Forderungen zusammengefasst, welche allesamt vor der Konkurseröffnung entstanden seien.
Das angerufene Gericht erachtete den Standpunkt des Gläubigers als plausibler und verweigerte dem Schuldner den Rechtsvorschlag. Dagegen führte er Beschwerde.
Prozessgeschichte
Die Vorinstanz trat auf das Begehren des Beschwerdeführers in Bezug auf die Darlehensforderung nicht ein, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Forderung vor Konkurseröffnung entstanden sei.
Erwägungen der Rechtsmittelinstanz
Das Gericht entschied im summarischen Verfahren, ein Rechtsmittel gegen den Summarentscheid nicht zulässig sei (SchKG 265a Abs. 1 + ZPO 251 lit d).
Anstelle eines Rechtsmittels könne eine ordentliche Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens nach SchKG 265a Abs. 4 erhoben werden. – Dieser ordentlichen Klage komme die Funktion eines Rechtsmittels zu. Das Gericht prüfe als zweite Instanz, ob die Einrede des Schuldners, er sei seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gelangt, zulässig sei.
Eine eigentliche Überprüfung des Summarverfahrens finde jedoch nicht statt. Das Gericht im ordentlichen Verfahren könne daher nicht prüfen, ob de Summarrichter den Anspruch einer Partei auf das rechtliche Gehör verletzt habe.
Nicht nur die materielle Prüfung der Einrede des fehlenden neuen Vermögens sei der Anfechtung entzogen, sondern auch andere (Vor-)Fragen wie diejenige, ob überhaupt ein Konkursverfahren durchgeführt wurde oder, ob die betriebene Forderung der Einschränkung des „neuen Vermögens“ unterliege, könne nicht mit der Berufung bzw. Beschwerde überprüft werden. – Es sei also generell kein Rechtsmittel zulässig.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient eben gerade das ordentliche Verfahren der Überprüfung des Summarentscheides (vgl. BGE 134 III 524).
Deshalb muss im ordentlichen Verfahren geklärt werden, ob ein Konkurs durchgeführt wurde und, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung begründet wurde und zwar unabhängig davon, ob das Gericht im Summarischen Verfahren (mittels Verfügung) nicht eingetreten ist oder, ob es die Bewilligung des Rechtsvorschlages (mittels Urteils) abgewiesen hat.
Aus vorstehenden Gründen (keine Rechtsmittelzulässigkeit) war – entsprechend des Vorgehens der Vorinstanz – auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Indem die Vorinstanz indessen, ohne weiteren Hinweis nicht auf die Beschwerde des Schuldners eintrat, entstand eine Rechtsunsicherheit, wie denn weiter vorzugehen sei. – Es wäre, so das Obergericht, der Vorinstanz zuzumuten gewesen, im Dispositiv klarzustellen, dass die erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung bilde.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Beschluss vom 22.03.2017
PS170031
ZR 116 (2017) Nr. 56, S. 190 ff.