Vertrieb gefälschter Markenprodukte in die Schweiz begründet Schweizer Gerichtsstand
Die Inhaberin diverser Schmuck- und Uhren-Marken war mit folgender Situation konfrontiert:
- Mehrere Inhaber von .com-Domains boten gefälschte Markenprodukte über ihre Homepages an
- Die .com-Domains waren beim TLD-Domain-Registranten unter falschen Angaben registriert
- Wer effektiv über den Zugang zu den Domains verfügte, konnte nicht Erfahrung gebracht werden
- Über die die beanstandeten Homepages wurden Waren bzw. gefälschte Markenprodukte an das Schweizer Publikum angeboten, in die Schweiz geliefert und von den Empfängern teils in Schweizerfranken bezahlt.
Im Endeffekt erreichte die Schmuck- und Uhren-Markeninhaberin, dass die Cour de Justice zu folgendem Ergebnis gelangte:
- Eintreten auf die Klage, trotz fiktiver Gegenpartei
- Bejahung der Passivlegitimation der im Domainregister eingetragenen fiktiven Person
- Annahme eines schweizerischen Gerichtsstandes, angesichts des Vertriebs an Schweizer Publikum
- Gutheissung der Domainübertragungsanträge.
Die vom Gericht reduzierten Anforderungen an die Benennung der beklagten Partei ermöglichten der Markeninhaberin die Erlangung der Massnahmen zu ihrem Rechtsschutz.
Quelle
- Cour de Justice GE vom 06.05.2016
- (C/10190/2015-ACJC/646/2016)