Damit eine Partei einen Prozess selbst führen kann, muss sie parteifähig, prozessfähig und postulationsfähig sein.
Parteifähigkeit
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 66 ZPO). Rechtsfähig ist jeder Mensch (Art. 11 ZGB). Erwachsene und Kinder sind somit Parteifähig.
Juristische Personen, sind nur dann parteifähig, wenn das materielle Recht ihnen dies zuspricht (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein Stiftung; Art. 53 ZGB). Auch der Kollektivgesellschaft und der Kommanditgesellschaft kommen Kraft Gesetzes Rechts- und Parteifähigkeit zu (Art. 562 OR, Art. 602 OR). Als Spezialfälle sind auch die Konkursmasse und das Erbschaftsvermögen bei amtlicher Nachlassliquidation parteifähig.
Prozessfähigkeit
Die Prozessfähigkeit ist das Recht, einen Prozess selbständig zu führen oder durch eine andere Person führen zu lassen. Prozessfähig ist, wer Handlungsfähig ist (Art. 67 ZPO). Handlungsfähig sind natürliche Personen, welche urteilsfähig und mündig sind (Art. 13 ZGB).
Personen, die urteilsfähig aber nicht mündig sind, bedürfen mit Ausnahme der Prozesse über eng mit der Persönlichkeit verknüpfte Rechte (z.B. Scheidung, Vaterschaft usw.) der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormundschaftsbehörde).
Juristische Personen sind handlungsfähig und damit auch prozessfähig, sobald ihre Organe bestellt sind. In der Regel ermächtigt das materielle Recht die Organe, für die Gesellschaft den Prozess zu führen. Gesellschaften, die nicht parteifähig sind, sind auch nicht prozessfähig.
Postulationsfähigkeit
Wer postulationsfähig ist, kann vor Gericht Anträge stellen und seine Sache vortragen, also selbständig mit dem Gericht verkehren. Wer prozessfähig ist, ist grundsätzlich auch postulationsfähig.