OR 271 Abs. 1 und 2
Die konkreten Renovationsarbeiten und deren Beginn müssen bereits im Zeitpunkt der Mietvertragskündigung bekannt sein. Der Vermieter muss hiezu spätestens vor erster Instanz Aufschluss geben und begründen, weshalb der betroffene Mieter ausziehen soll. Die Mietvertragskündigung ist anfechtbar, wenn er dies unterlässt.
Quelle
LawMedia Redaktion
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_200/2017 vom 29.08.2017 | servat.unibe.ch
- Begründung der Kündigung (OR 271 Abs. 2)
- Renovationskündigung | renovationskuendigung.ch
- Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen: Grundregel