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Ausgangslage
Im Jahre 2016 prüfte die Financial Action Task Force (FATF) die Schweiz zum vierten Mal und anerkannte in ihrem Länderbericht die insgesamt gute Qualität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. In gewissen Bereichen hat die FATF indessen Schwachstellen identifiziert und Empfehlungen abgegeben. Dies veranlasste den Bundesrat im Juni 2017, das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zu beauftragen, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten, die zudem die Integrität des Finanzplatzes Schweiz stärken soll.
Eröffnung der Vernehmlassung zur GwG-Änderung
Der Bundesrat konnte nun am 01.06.2018 die EFD-Arbeiten zur Kenntnis nehmen und die Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) eröffnen. – Die Vernehmlassung dauert bis zum 21.09.2018.
Ziel der Vorlage
Die Vorlage trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz Rechnung und erhöht die Integrität des Finanzplatzes.
Die wichtigsten Massnahmen
Nachfolgend sollen die wichtigsten Massnahmen der geplanten Gesetzesänderung angesprochen werden:
- Einführung von Sorgfaltspflichten
- Für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts eingeführt werden, hauptsächlich in den Bereichen
- Die Tätigkeiten für operative Gesellschaften in der Schweiz sind auf Grund ihres geringen Risikos von der besonderen Sorgfaltspflichtausgenommen
- Zur Sicherstellung der Vorgaben-Einhaltung ist eine Prüfpflicht vorgesehen
- Auf eine Aufsicht oder eine Meldepflicht werde verzichtet
- Prüfungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten durch die Finanzintermediäre
- Neu soll das GwG die Finanzintermediäre explizit verpflichten, die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen
- Regelmässiger Aktualitäts-Check der Kundendaten
- Prüfungsmass nach Risiko der Vertragspartei
- Periodizität
- Umfang der Prüfung
- Eintragungspflicht für missbrauchsgefährdete Vereine
- Vereine, die zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht zu werden könnten, müssen sich neu ins Handelsregister eintragen lassen, hauptsächlich
- Vereine mit karitativem Zweck (Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten im Ausland)
- Vereine, die zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht zu werden könnten, müssen sich neu ins Handelsregister eintragen lassen, hauptsächlich
- Optimierung des Verdachtsmeldesystems
- Verbesserung der Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
- Aufhebung des Melderechts, da für dieses kaum mehr ein Anwendungsbereich bestehe
- Senkung des Schwellenwerts für Barzahlungen im Edelmetall- und Edelsteinhandel
- Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen.
Bericht der KGGT zu den Geldwäschereirisiken bei juristischen Personen
Zeitgleich mit der Eröffnung der Vernehmlassung veröffentlichte die Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (KGGT) ihren Bericht «Geldwäschereirisiken bei juristischen Personen».
Dieser Bericht analysiert die Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Rechtsformen in der Schweiz und im Ausland und untermauerte die vorgeschlagenen Massnahmen der Vorlage im Bereich der Dienstleistungen für Gesellschaften und Trusts.
Quelle
LawMedia-Redaktions-Team
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Gesetzesentwurf | newsd.admin.ch
- Erläuternder Bericht | newsd.admin.ch
- Geldwäschereibekämpfung – Geldwäschereiverordnung: FINMA eröffnet Anhörung zur geplanten Teilrevision
- FINMA eröffnet Anhörung zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA | finma.ch
- Geldwäscherei
- Kunz Peter V. / Jutzi Thomas / Schären Simon (Hrsg.): Geldwäschereigesetz (GwG)