Die Geschäftsführung kann vom VR oder von Dritten (Delegation) wahrgenommen werden:
- Geschäftsführung durch den Gesamt-VR (Nichtdelegation)
- Ohne Delegation der Geschäftsführung obliegt diese dem Gesamt-VR (vgl. OR 716b Abs. 3)
- Delegation
- VR kann Geschäftsführung delegieren, aufgrund einer entsprechenden Statutenbestimmung (statutarische Ermächtigung der GV) und eines Organisationsreglements (mit Fixierung der Delegationsgrundsätze) (vgl. OR 716b Abs. 1)
- Ausnahme
- Die Generalversammlung (GV) kann die Geschäftsführungsdelegation zum Schutze der Minderheitsaktionäre einschränken
- Der Verwaltungsrat (VR) darf in der Folge auf die eingeschränkte Geschäftsführungsdelegation verzichten, wenn er die von der GV auferlegten Bedingungen als inakzeptabel empfindet
- Ausnahme
- Delegationsempfänger (vgl. OR 716b Abs. 2)
- VR-Mitglieder (= sog. „Delegierte des VR“)
- Dritte
- Natürliche Person
- Konzerninterne Managementgesellschaft
- Reduktion der Haftung insbesondere der nicht geschäftsführenden VR-Mitglieder auf
- richtige Auswahl
- genügende Instruktion
- adäquate berwachung
- vgl. OR 754 Abs. 2
- Pflicht zur Transparenz über die gewählte Organisation
- VR kann Geschäftsführung delegieren, aufgrund einer entsprechenden Statutenbestimmung (statutarische Ermächtigung der GV) und eines Organisationsreglements (mit Fixierung der Delegationsgrundsätze) (vgl. OR 716b Abs. 1)
Judikatur
Literatur
- BUSCH IRENE, Die Übertragung der Geschäftsführung auf den Delegierten des Verwaltungsrates, in: Neues zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Festschrift Forstmoser, Zürich 1993, S. 69 ff.
- DOMENICONI ALEX / VON DER CRONE HANS CASPAR, Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates bei der Delegation der Geschäftsführung, in: SZW 5/2008, S. 5
Weiterführende Informationen
» Statuten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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