LAWINFO

Aktiengesellschaft

QR Code

Geschäftsführung

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Geschäftsführung kann vom VR oder von Dritten (Delegation) wahrgenommen werden:

  • Geschäftsführung durch den Gesamt-VR (Nichtdelegation)
    • Ohne Delegation der Geschäftsführung obliegt diese dem Gesamt-VR (vgl. OR 716b Abs. 3)
  • Delegation
    • VR kann Geschäftsführung delegieren, aufgrund  einer entsprechenden Statutenbestimmung (statutarische Ermächtigung der GV) und eines Organisationsreglements (mit Fixierung der Delegationsgrundsätze) (vgl. OR 716b Abs. 1)
      • Ausnahme
        • Die Generalversammlung (GV) kann die Geschäftsführungsdelegation zum Schutze der Minderheitsaktionäre einschränken
        • Der Verwaltungsrat (VR) darf in der Folge auf die eingeschränkte Geschäftsführungsdelegation verzichten, wenn er die von der GV auferlegten Bedingungen als inakzeptabel empfindet
    • Delegationsempfänger (vgl. OR 716b Abs. 2)
      • VR-Mitglieder (= sog. „Delegierte des VR“)
      • Dritte
        • Natürliche Person
        • Konzerninterne Managementgesellschaft
    • Reduktion der Haftung insbesondere der nicht geschäftsführenden VR-Mitglieder auf
      • richtige Auswahl
      • genügende Instruktion
      • adäquate berwachung
      • vgl. OR 754 Abs. 2
    • Pflicht zur Transparenz über die gewählte Organisation

Judikatur

Literatur

  • BUSCH IRENE, Die Übertragung der Geschäftsführung auf den Delegierten des Verwaltungsrates, in: Neues zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Festschrift Forstmoser, Zürich 1993, S. 69 ff.
  • DOMENICONI ALEX / VON DER CRONE HANS CASPAR, Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates bei der Delegation der Geschäftsführung, in: SZW 5/2008, S. 5

Weiterführende Informationen

» Statuten

» Organisationsreglement

» Geschäftsführungsdelegation durch den Verwaltungsrat

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.