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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Konkurseröffnung auf Basis einer Überschuldungsanzeige: Kein Antragsrückzug

Datum:
14.06.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Insolvenzerklärung, Konkurs, Konkursaufschub, Nachlassstundung, Überschuldungsanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 191

Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem zwei Organe einer GmbH eine Überschuldungsanzeige machten, die zur Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft führte. In der Folge wurden die beiden Organpersonen abgewählt. Es gelangte die Gesellschaft mit Beschwerde gegen das Konkursdekret ans Obergericht des Kantons Zug und verlangte die Aufhebung der Konkurseröffnung, unter anderem unter Hinweis auf den Rückzug der Überschuldungsanzeige durch die neu gewählten Organe.

Erläuterungsfokus

Nachfolgend soll nicht auf alle Sachverhalts- und Rechtselemente der Streitigkeit eingegangen werden, sondern ein Augenmerk auf spannende Eigenheiten im Konkurseröffnungswesen gelegt werden und diese prinzipiell erläutert werden.

Wesentliche Unterscheidung von Überschuldungsanzeige und Insolvenzerklärung

Für das Konkurseröffnungsverfahren ist – gemäss Bundesgericht in BGer 5A_625/2015 – von entscheidender Bedeutung, ob eine Überschuldungsanzeige oder eine Insolvenzerklärung vorliegt:

  • Überschuldungsanzeige
    • Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei der Überschuldungsanzeige nicht um einen Antrag auf Konkurseröffnung im Sinne von SchKG 191, welcher wieder zurückgezogen werden kann
  • Insolvenzerklärung
    • Anders ist es bei der sog. „Insolvenzerklärung“, welche einen Antrag auf Konkurseröffnung nach SchKG 191 beinhaltet; diese Insolvenzerklärung beinhaltet einen Willensakt der Gesellschaft (hier handelte es sich um einen GmbH; daher: Gesellschafterbeschluss), welche die Auflösung und Liquidation durch Konkurs bewirkt

Der Konkursaufschub bzw. eine Nachlassstundung setzen voraus, dass der Konkurs noch nicht rechtskräftig eröffnet worden ist.

Aufschiebende Wirkung oder bloss Vollstreckbarkeitsaufschub?

Wird gegen die Konkurseröffnung Beschwerde geführt, ist aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts folgendes zu beachten:

  • Kein aufschiebende Wirkung a priori
    • Grundsätzlich bewirkt die Weiterziehung des Konkursdekrets keine aufschiebende Wirkung (vgl. SchKG 174 Abs. 3 + ZPO 325 Abs. 1)
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Wirkung eines fakultativen Suspensiveffekts
    • Die Rechtsmittelinstanz kann gestützt auf SchKG 174 Abs. 3 ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung zuerkennen (sog. fakultativer Suspensiveffekt), wobei gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind; vgl. ferner BGer 5A_92/2016 vom 17.03.2016, Erw. 1.3.2.1
  • Erteilung der aufschiebenden Wirkung
    • Im Falle der Erteilung einer Aufschiebenden Wirkung treten die Konkurswirkungen erst im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Bestätigung der Konkurseröffnung ein (Wirkung der oberinstanzlichen Bestätigung der Konkurseröffnung mit Wirkung ex tunc)
  • Blosser Aufschub der Vollstreckbarkeit des Konkursdekrets
    • Schiebt die Oberinstanz nur die „Vollstreckbarkeit“ des Konkursdekrets auf, haben lediglich, aber immerhin die Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben, was bedeutet, dass im Falle der Beschwerdeabweisung der erstinstanzlich ausgesprochene Konkurs eröffnet bleibt; vgl. ferner BGer 5A_250/2016 vom 31.03.2016, Erw. 2.1 (der Vollstreckbarkeitsaufschub ist vor Bundesgericht gar der Regelfall).

Möglichkeit zum Konkursaufschub bzw. zur Nachlassstundung nur bei aufschiebender Wirkung

Die Möglichkeit zur Stellung des Antrags auf Konkursaufschub bzw. Nachlassstundung hängt also von der vorstehenden Unterscheidung resp. vom zwingenden Vorhandensein einer sog. „Aufschiebenden Wirkung“ (und nicht bloss vom Vorliegen eines sog. „Vollstreckbarkeitsaufschubs“) ab, da nur noch bei voller aufschiebender Wirkung der Antrag auf Konkursaufschub oder Nachlassstundung gewählt werden kann (weil der Konkurs ex tunc als nicht eröffnet gilt).

Fazit

Um trotz Rechtsmittelverfahren einen Konkursaufschub oder eine Nachlassstundung bewirken zu können, müssen also folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Konkurseröffnungsdekret aufgrund einer Insolvenzerklärung (nicht aufgrund einer Überschuldungsanzeige)
  • Erteilung einer vollen „Aufschiebenden Wirkung“ (und nicht bloss ein „Vollstreckbarkeitsaufschub“)
  • Vorhandensein der Voraussetzungen für einen Konkursaufschub für eine Nachlassstundung.

Der Beschwerde war kein Erfolg beschieden. Sie wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Vgl. hiezu:

BGer 5A_625/2015 vom 18.01.2016   =   BlSchK 2016, 226 ff.

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