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Verkehrsrecht

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Abgasmessung: Neuer WLTP-Standard

Datum:
31.07.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Abgasmessung, Autorecht, NEFZ-Standard, Verkehrsrecht, WLTP-Standard
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ersatz des NEFZ-Zyklus kann zu Neuwagen-Lieferengpässen führen

Einleitung

Der bisherige Treibstoffverbrauchs-Standard „NEFZ“ (lang: „Neuer Europäischer Fahrzyklus) stand wegen seiner Ergebnisungenauigkeit seit jeher in der Kritik.

„NEFZ“ wird nun abgelöst durch „WLTP“.

„WLTP“ steht für „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ und ist ein weltweit harmonisiertes Testverfahren für Autos und leichte Nutzfahrzeuge. WLTP beschreibt das Prüfverfahren für die Feststellung des Verbrauchs eines Fahrzeugs.

Nachfolgend soll näher auf „WLTP“ eingegangen werden.

WLTP-Standard

Das neue WLTP-Verfahren orientiert sich bei der Messung von Treibstoffverbrauch und CO2-Emission näher am alltäglichen Fahrverhalten.

Grundlage bilden die weltweit gesammelten Realfahrtendaten, um so in Zukunft realitätsnahe Autofahrten unter Laborbedingungen simulieren zu können.

WLTP berücksichtigt:

  • Verschiedene Situationen im Strassenverkehr
  • Unterschiedliche Geschwindigkeiten
  • Diverse Ausstattungsvarianten des Autos
  • Massgebende Gewichtsklasse eines Autos

Unterschiede von NEFZ und WLTP

Grundprobleme

Die Grundprobleme der Verbrauchsmessung sind:

  • Der Treibstoffverbrauch eines Fahrzeugs kann von den Herstellerangaben abweichen
  • Starke Abhängigkeit des Realverbrauchs vom individuellen Fahrverhalten und der Fahrzeugausstattung

NEFZ und WLTP

Den unterschiedlichen Fahrsituationen (Fahrten im Stadtverkehr, auf der Landstrasse und auf der Autobahn) wurde bei „WLTP“  insofern durch theoretische Bedingungen Rechnung getragen, als auf statistischen Erhebungen und Auswertung von Nutzerprofilen ein dynamisches Fahrprofil zugrunde gelegt wurde:

  • Höhere Beschleunigung
  • Höhere Durchschnittsgeschwindigkeit
  • Höhere Maximalgeschwindigkeit

Anstatt wie „NEFZ“ inner- und ausserstädtischen Verkehr kombiniert zu simulieren, wird nach WLTP das Fahrzeug in 4 Phasen unterschiedlicher Geschwindigkeitsbereiche getestet. Weiteres nachfolgend.

WLTP-Lösung

Das „WLTP“-Testverfahren sieht folgendes vor:

  • Veränderter Fahrzyklus
  • Strengere Prüfvorgaben
    • Längere Zeitspanne für die Messung
    • Angehobene Höchstgeschwindigkeit

Die „WLTP“-Neuerungen im Einzelnen:

  • Kaltstart / Geschwindigkeiten
    • Beim Kaltstart werden auf dem Rollenprüfstand 4 Geschwindigkeitsbereiche gemessen:
      • bis 60 km/h
      • bis 80 km/h
      • bis 100 km/h
      • über 130 km/h
    • Innerhalb dieser 4 Phasen wird immer wieder beschleunigt und abgebremst
    • Unterschiede zu „NEFZ“
      • Bei „WLTP“ ist die Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h höher als bei „NEFZ“
      • Die Durchschnittsgeschwindigkeit ist bei „WLTP“ mit ca. 47 km/h höher als bei „NEFZ“ (bisher ca. 33 km/h)
  • Prüfkammer
    • Die Temperaturvorgabe bei „WLTP“ liegt bei 23° C (bei „NEFZ“: 20° – 30° C)
  • Prüfdauer
    • Der WLTP-Zyklus dauert neu circa 30 Minuten (bei „NEFZ“: 20 Minuten)
  • Streckenlänge
    • Die Streckenlänge beträgt bei „WLTP“ 23 Kilometer (bei „NEFZ“: 11 Kilometer)
  • Individuelle Sonderausstattungen werden während des Prüfverfahrens berücksichtigt (anders als bei „NEFZ“)
    • Gewicht
    • Aerodynamik
    • Bordnetzbedarf (Ruhestrom)
  • Stromverbrauchende Sonderausstattungen bleiben während des Prüfverfahrens ausgeschaltet (wie bisher)
    • Klimaanlage
    • Sitzheizung.

Inkrafttreten: 01.09.2018

WLTP tritt am 01.09.2018 in Kraft und soll den bisherigen Standard „NEFZ“ ersetzen. Dies gibt nicht nur Hersteller, Importeure und Autokäufer neue Herausforderungen.

Lieferverzögerungen wegen zu geringer Verfügbarkeit von Prüfständen

Gemäss Mitteilung der deutschen Autoindustrie fehlt es einerseits an genügend Prüfständen und andererseits würde die WLTP-Zertifizierung doppelt so lange dauern wie der alte „NEFZ“-Zyklus.

Die Markenhersteller privilegieren beim Zykluswechsel Volumenmodelle, was den auf Oberklassemodelle fokussierten Schweizer Automobilmarkt beeinträchtigen könnte.

Autoproduzenten und Autoimporteure, die in der Schweiz ein Lager an Fahrzeugen gebildet haben, dürften den Schaden in Grenzen halten können.

Alternativen

Überbrückungsalternativen sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Kauf eines vor dem 01.09.2018 verzollten Fahrzeugs, darf doch ein solches auch nach diesem Datum immatrikuliert werden
  • Kauf eines „jungen“ Occasionsfahrzeugs
  • Kauf eines älteren, billigen Gebrauchtwagens

Fazit

Wer in naher Zukunft einen Neuwagen bestellen will, sollte sich rechtzeitig mit seinem Autohändler in Verbindung setzen und die Liefer- bzw. Wartezeiten abklären oder sich an die Abklärung von „Überbrückungsalternativen“ machen.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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