Arbeitgeberfürsorge
Ausgangslage
Die Frage nach der ständigen Erreichbarkeit des Arbeitnehmers ist heute ein Grundsatzproblem der Wirtschaft. – Der Arbeitgeber sichert sich durch die Zurverfügungstellung der elektronischen Hilfsmittel wie Smartphones, Tablets uam (auch Handhelds) die dauernde Erreichbarkeit seines Mitarbeiters. Auch wenn nicht einmal der Arbeitgeber die permanente Verfügbarkeit seines Mitarbeiters erwartet, führen die Telefonnummern-Registrierung in den digitalen Helfern dazu, dass Kunden, die Vertreter der Lieferanten und Kooperationspartner, die nicht Ferien machen oder während der Ferien arbeiten zu, den Erholung suchenden Mitarbeiter in arbeitsfreien Zeiten und eigenen Ferien kontaktieren.
Gesetzgeberziel: Erholungstiefenwirkung
Die von Arbeitgeber und Geschäftspartnern erwartete permanente Erreichbarkeit führt bei den Betroffenen zu einer erhöhten Grundspannung bzw. Anspannung. Dies widerstrebt der vom Gesetzgeber gewünschten sog. „Erholungstiefenwirkung“, die durch die Vorgabe zusammenhängender Ferienwochen in OR 329c Abs. 1 zum Ausdruck kommt. Genau betrachtet lässt sich die ständige Erreichbarkeit nicht dem „Ferien machen“ vereinbaren.
Ausnahme 1: Mitarbeiter will sich aus freien Stücken auf dem Laufenden halten
Anders als der Grundsatz ist es nur, wenn der Arbeitnehmer aus freien Stücken, d.h. ohne dass es von ihm erwartet wird, mittels Handhelds auf dem Laufenden hält bzw. erreichbar bleibt.
Ausnahme 2: Erreichbarkeit für betriebliche Notfälle
Eine weitere Ausnahme bildet die Erreichbarkeit des Mitarbeiters für betriebliche Notfälle.
Nicht von dieser Ausnahme erfasst werden Arbeiten, die dem betrieblichen Normalbetrieb dienen:
- Normale Arbeitseinsätze
- Informationsbekanntgaben
- Auskunfterteilungen
- Unterstützung von Angestellten bei ihrer Arbeit
Situation beim Kader?
Für höhere leitende Angestellte verlangt das Arbeitsgesetz (ArG 3 lit. d) keine Höchstarbeitszeiten. Dies ändert nichts daran, dass auch Kader sich in den Ferien erholen und die „Tiefenerholung“ nutzen können sollte. Nach strenger Betrachtung gelten vom Arbeitgeber erwartete Erreichbarkeitspräsenzen auch hier nicht als anrechenbarer Ferienbezug.
Schranken auch für Kader
Bei Kadermitarbeitern wird ein grosszügigerer Massstab angewandt und nicht so schnell auf Vereitelung des Ferienbezugs geschlossen.
Gleichwohl muss es der Kadermitarbeiter nicht hinnehmen, dass er von Ferne im Tagesgeschäft eingebunden bleibt. Es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er die täglich eintreffenden e-mails lesen und abarbeiten muss.
Wird der Kadermitarbeiter sehr häufig aufgrund seiner ständigen Erreichbarkeit durch Anrufe, E-Mails usw. in seinen Ferien so gestört, dass die störungsfreien Zwischenräume derart kurz werden, dass sie nicht mehr sinnvoll als Freizeit genutzt werden können, ist die ganze Bereitschaftszeit in vollem Umfange als Arbeitszeit einzustufen.
Arbeitgeberverlangen oder unausgesprochene Erwartungshaltung?
Für die Beurteilung, ob der Arbeitgeber die sog. „Tiefenerholung“ vereitelt, hängt davon ab, ob er die Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit verlangt.
Schwieriger wird die Abgrenzung, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter-Verfügbarkeit unausgesprochen erwartet und der Mitarbeiter aus freien Stücken präsent bleibt (siehe Ausnahme 1 hievor).
Arbeitgeberfürsorge
Der Arbeitgeber ist in rechtlicher Hinsicht dafür verantwortlich, dass seine Arbeitnehmer sich in den Ferien erholen können. Er hat dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter die eingangs erwähnte tiefergehende Erholung erreichen können.
Missachtung
Mit seinem Verlangen nach permanenter Erreichbarkeit des Arbeitnehmers während der Ferien verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, was dazu führt, dass die Verfügbarkeitsdauer nicht als Ferienbezug, sondern als Arbeitszeit gilt.
Fazit
Bei allem Verständnis dafür, dass eine erfolgreiche Betriebs- bzw. Projektführung und –umsetzung heute eine permanente Betreuung erfordern, muss jeder Mitarbeiter sich tiefgehend erholen und für eine erfolgreiche weitere Arbeit seine „Batterien aufladen“ können. Das Problem liegt meistens darin, dass Geschäftspartner alters- bzw. familienbedingt zu verschiedenen Zeiten Ferien machen. Effektiver und erholsamer scheint das italienische Vorbild zu sein, wo während „Ferragosto“ die ganze Wirtschaft Ferien macht bzw. stillsteht.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam