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Arbeitgeberfürsorge

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Fürsorgepflicht

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberfürsorge
Stichworte:
Arbeitgeberfürsorge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die letztlich generelle Pflicht, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen, soll nachfolgend durch die verschiedenen Blickwinkel charakterisiert werden:

Summe aller Arbeitgeberpflichten

Die Summe aller Arbeitgeberpflichten wird in der Praxis als allgemeine Fürsorgepflicht bezeichnet.

OR 328 nennt nicht abschliessend als wichtige Schutzgebiete:

  • Gesundheitsschutz
  • Wahrung der Sittlichkeit

Vom Arbeitgeber wird aber keine medizinische oder soziale Behandlungspflicht erwartet

Literatur

  • PORTMANN WOLFGANG / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2007, Rz 409

Weiterführende Informationen

Unterlassung, Abwehr + Interessenwahrung

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dem Arbeitnehmer Schutz und Fürsorge zu gewähren:

  • Unterlassung eigener persönlichkeitsverletzender Eingriffe
  • Abwehr resp. Schutz vor Übergriffen Dritter, d.h. durch
    • Vorgesetzte
    • Mitarbeiter
    • Kunden
    • Lieferanten
  • Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitnehmers
    • Interessenwahrungspflicht
      • nach Treu und Glauben (ZGB 2 Abs. 1)
      • findet ihre Grenze in den berechtigten Eigeninteressen des Arbeitgebers

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 328

Weiterführende Informationen

Persönlichkeitsschutz-Konkretisierung

Der Persönlichkeitsschutz ist die Grundlage der in OR 328 postulierten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Die Fürsorgepflicht ist Ausfluss des personenbezogenen Charakters des Einzelarbeitsvertrags und der damit einhergehenden engen Beziehung, die der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Die Arbeitgeberfürsorge ist das logische Korrelat zur

  • Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers
    • https://law.ch/lawinfo/arbeitgeberweisungen/
  • Persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers

Die Konkretisierung des Persönlichkeitsschutzes betrifft:

  • Persönlichkeitsschutz nach ZGB 27 / 28
    • Konkretisierung, nicht aber Erweiterung
  • Schutzpflichten des öffentlichen Rechts
    • Überführung ins Privatrecht
      • OR 342 Abs. 2
    • Arbeitsgesetz
      • Arbeitszeit

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 2 f. zu OR 328

Beginn + Ende

Nach herrschender Lehre beginnt die Fürsorgepflicht mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages (keine Vorwirkung), teilweise erst mit dem Stellenantritt.

Die Fürsorgepflicht dauert nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsprechend der Treuepflicht des Arbeitnehmers, wenn auch in vermindertem Masse, fort (vgl. BGE 130 III 699, Erw. 5.1 = ARV 2005, S. 93 = JAR 2005, S. 256 = Pra 2005, Nr. 74).

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