Bei der Freizeit geht es um die Gewährung von arbeitsfreier Zeit, von Freitagen.
Wöchentliche Freizeit
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Wochen zu gewähren:
- einen freien Tag
- am Sonntag oder wo dies nicht möglich ist
- an einem Werktag (OR 329 Abs. 1)
- zwei freie Halbtage
- unter bestimmten Voraussetzungen
- mit Zustimmung des Arbeitnehmers (OR 329 Abs. 2).
Abgeltungsverbot
Der wöchentliche freie Tag darf nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (vgl. OR 329d Abs. 2).
Für den freien Wochentag besteht grundsätzlich kein Lohnanspruch:
- Wochen-, Monats- oder Jahreslohn
- Keine Lohnabzug, weil Salärbemessung ohne Abzug des freien Wochentags erfolgt
- Stunden-, Tag- oder Akkordlohn
- Vergütungsanspruch nur, wenn sie sich ergibt aus
- Einzelarbeitsvertrag
- Normalarbeitsvertrag
- GAV
- Übung (vgl. OR 322 Abs. 1).
- Vergütungsanspruch nur, wenn sie sich ergibt aus
Keine Nachgewährung freier Tage
im Falle von
- Krankheit
- Unfall.
Vgl. ferner die anderslautende Regelung bei den Ferien.
Weitere Freizeit
Zur Wahrnehmung bestimmter persönlicher Kommissionen ist dem Arbeitnehmer vor oder nach Kündigung die erforderliche Zeit gewähren (vgl. OR 329 Abs. 3):
- Feiertage
- Bundesfeiertag
- Sonntagen gleichgestellt (BV 110 Abs. 3)
- Sonntagen gleichgestellte kantonale Feiertage
- 8 Feiertage (ArG 20a Abs. 1)
- Feiertage nach kantonalen Ruhetagsgesetzen (ArG 71 lit. c)
- Kantonal nicht anerkannte religiöse Feiertage (ArG 20a Abs. 2).
- Bundesfeiertag
- Persönliche und familiäre Angelegenheiten
- Hochzeit
- Geburt
- Arztbesuche
- Behördenbesuche
- Beraterbesuche
- Prüfungen
- Wohnungswechsel
- Stellensuche
- nach erfolgter Kündigung
- abhängig von Kündigungsfrist und den konkrete Umständen
- durchschnittlich ein halber Tag pro Woche.
Abwesenheitsgesuche
- Der Arbeitnehmer hat beim Arbeitgeber um Gewährung der „weiteren Freizeit“ zu ersuchen.
- Der Arbeitgeber hat auf die Interessen des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen (OR 329 Abs. 4).
Für die weitere Freizeit besteht grundsätzlich keine gesetzliche Lohnregelung:
- Wochen-, Monats- oder Jahreslohn
- Keine Lohnabzug, weil Salärbemessung ohne Abzug des freien Wochentags erfolgt
- Stunden-, Tag- oder Akkordlohn
- Vergütungsanspruch nur, wenn sie sich ergibt aus
- Gesetz (Bundesfeiertag; BV 110 Abs. 3)
- Einzelarbeitsvertrag
- Normalarbeitsvertrag
- GAV
- Übung (vgl. OR 322 Abs. 1).
- Vergütungsanspruch nur, wenn sie sich ergibt aus
Weiterführende Informationen
» Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach Schweizer Arbeitsrecht