ZGB 169 Abs. 1 / SchKG 82 und SchKG 153 Abs. 2 lit. b
Im konkreten Streitfall ging es um die Bestellung von Schuldbriefen, für welche die im Eigentum der Ehefrau stehende Familienwohnung Pfandobjekt bildete und für welche sich der Gläubiger auf eine vom Ehemann nicht unterzeichnete Sicherungsübereignung berief.
Das angerufene Bundesgericht hielt folgendes Grundsätzliches in seinen Erwägungen zusammengefasst fest:
- Grundsätzlich sei die Zustimmung des Ehepartners bei einer Pfandbestellung notwendig, wenn die hypothekarische Belastung ungefähr zwei Drittel des Verkehrswerts nicht landwirtschaftlicher Grundstücke übersteige
- Eine Zustimmung sei unabhängig vom Umfang des Pfandes auch dann notwendig, wenn offensichtlich sei, dass angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners der Schuldendienst nicht gewährleistet sei oder sich die Familienwohnung auf andere Weise in Gefahr befinde
- Wenn sich der Ehegatte auf den Familienwohnungs-Schutz von ZGB 169 berufe, müsse er glaubhaft machen, dass die hypothekarische Belastung die gebräuchlichen Normen übersteige oder die Familienwohnung anders gefährdet sei.
Im konkreten Fall erwies sich die Beschwerde als unbegründet und wurde abgewiesen.
Quelle
BGE 5A_203/2016 vom 10.11.2016 = BGE 142 III 720
Art. 169 ZGB H. Rechtsgeschäfte der Ehegatten / II. Wohnung der Familie
II. Wohnung der Familie
1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm
Art. 82 SchKG D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 3. Durch provisorische Rechtsöffnung / a. Voraussetzungen
3. Durch provisorische Rechtsöffnung
a. Voraussetzungen
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG B. Zahlungsbefehl / 2. Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes
2. Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes
1 …
2 …
b. dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004) dient.
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Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.4
2bis …
3 …
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