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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Grundpfandverwertung: Familienwohnung und Glaubhaftmachung einer Gefährdung

Datum:
30.08.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Betreibung, Familienwohnung, Grundpfandverwertung, SchKG, Schuldbrief, Sicherungsübereignung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 169 Abs. 1 / SchKG 82 und SchKG 153 Abs. 2 lit. b

Im konkreten Streitfall ging es um die Bestellung von Schuldbriefen, für welche die im Eigentum der Ehefrau stehende Familienwohnung Pfandobjekt bildete und für welche sich der Gläubiger auf eine vom Ehemann nicht unterzeichnete Sicherungsübereignung berief.

Das angerufene Bundesgericht hielt folgendes Grundsätzliches in seinen Erwägungen zusammengefasst fest:

  • Grundsätzlich sei die Zustimmung des Ehepartners bei einer Pfandbestellung notwendig, wenn die hypothekarische Belastung ungefähr zwei Drittel des Verkehrswerts nicht landwirtschaftlicher Grundstücke übersteige
  • Eine Zustimmung sei unabhängig vom Umfang des Pfandes auch dann notwendig, wenn offensichtlich sei, dass angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners der Schuldendienst nicht gewährleistet sei oder sich die Familienwohnung auf andere Weise in Gefahr befinde
  • Wenn sich der Ehegatte auf den Familienwohnungs-Schutz von ZGB 169 berufe, müsse er glaubhaft machen, dass die hypothekarische Belastung die gebräuchlichen Normen übersteige oder die Familienwohnung anders gefährdet sei.

Im konkreten Fall erwies sich die Beschwerde als unbegründet und wurde abgewiesen.

Quelle

BGE 5A_203/2016 vom 10.11.2016   =   BGE 142 III 720

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