In der Praxis sind folgende Schuldbriefs-Arten anzutreffen:
Papier-Schuldbrief
- Inhaberschuldbrief
- = zugunsten des jeweiligen Inhabers des Schuldbriefes ausgestellter Titel
- Übertragung durch blosse Besitzesübergabe
- Namenschuldbrief
- = zugunsten einer bestimmten, namentlich genannten Person ausgestellter Titel (Orderpapier)
- Übertragung durch Besitzesübergabe + Indossament (siehe auch Box)
- Eigentümerschuldbrief
- Ausgestaltbar als
- Inhaberschuldbrief
- Namenschuldbrief
- Ausgestaltbar als
Register-Schuldbrief
- Namenschuldbrief
- auf den Namen des Gläubigers lautend
- Eigentümerschuldbrief
- auf den Namen des Grundeigentümers lautend
Art. 1157 OR
1 Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in der Schweiz seinen Wohnsitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger von Gesetzes wegen eine Gläubigergemeinschaft.
2 Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger jedes Anleihens eine besondere Gläubigergemeinschaft.
3 Die Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anwendbar auf Anleihen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Art. 857 Abs. 2
Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 50 II 338 ff. betreffend Indossament für Orderpapier
- BGE 81 II 112 f. betreffend Unzulässigkeit der Anbringung von Blankoindossamenten
- Lehre
- Laut JAEGGI PETER / DRUEY NICOLAS / VON GREYERZ CHRISTOPH, Wertpapierrecht, Basel/Frankfurt a.M., 1985, § 20 II, S. 102, kann der Schuldbrief ausdrücklich an Order gestellt werden, womit auch die Möglichkeit eines Blankoindossaments eröffnet werde
- (alt-rechtlicher) Serienschuldbrief [aZGB 876 ff.]
- = gewöhnliche Schulbriefe, die mit relativ kleinen Darlehensbeträgen zur Durchführung einer grösseren Investition ausgegeben werden und deren Schuldbrief-Gläubiger, sofern und soweit die Schuldbriefe mittelbar oder unmittelbar mit öffentlicher Zeichnung angeboten werden, eine Anleihensgläubiger-Gemeinschaft nach OR 1157 ff.
- Aufhebung von ZGB 876 ff. mit Immobiliarsachenrechts-Revision 2009 (in Kraft seit 01.01.2012)
- Vgl. ferner Anleihenstitel mit Grundpfandrecht