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Grundpfandrecht

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Arten von Schuldbriefen

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Praxis sind folgende Schuldbriefs-Arten anzutreffen:

Papier-Schuldbrief

  • Inhaberschuldbrief
    • =   zugunsten des jeweiligen Inhabers des Schuldbriefes ausgestellter Titel
    • Übertragung durch blosse Besitzesübergabe
  • Namenschuldbrief
    • =   zugunsten einer bestimmten, namentlich genannten Person ausgestellter Titel (Orderpapier)
    • Übertragung durch Besitzesübergabe + Indossament (siehe auch Box)
  • Eigentümerschuldbrief
    • Ausgestaltbar als
      • Inhaberschuldbrief
      • Namenschuldbrief

Register-Schuldbrief

  • Namenschuldbrief
    • auf den Namen des Gläubigers lautend
  • Eigentümerschuldbrief
    • auf den Namen des Grundeigentümers lautend

Weiterführende Informationen

  • Judikatur
    • BGE 50 II 338 ff. betreffend Indossament für Orderpapier
    • BGE 81 II 112 f. betreffend Unzulässigkeit der Anbringung von Blankoindossamenten
  • Lehre
    • Laut JAEGGI PETER / DRUEY NICOLAS / VON GREYERZ CHRISTOPH, Wertpapierrecht, Basel/Frankfurt a.M., 1985, § 20 II, S. 102, kann der Schuldbrief ausdrücklich an Order gestellt werden, womit auch die Möglichkeit eines Blankoindossaments eröffnet werde
  • (alt-rechtlicher) Serienschuldbrief [aZGB 876 ff.]
    • =   gewöhnliche Schulbriefe, die mit relativ kleinen Darlehensbeträgen zur Durchführung einer grösseren Investition ausgegeben werden und deren Schuldbrief-Gläubiger, sofern und soweit die Schuldbriefe mittelbar oder unmittelbar mit öffentlicher Zeichnung angeboten werden, eine Anleihensgläubiger-Gemeinschaft nach OR 1157 ff.
    • Aufhebung von ZGB 876 ff. mit Immobiliarsachenrechts-Revision 2009 (in Kraft seit 01.01.2012)
    • Vgl. ferner Anleihenstitel mit Grundpfandrecht

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