SchKG 82 Abs. 2
Verlangt eine Partei gestützt auf eine aussergerichtliche Vergleichsvereinbarung die provisorische Rechtsöffnung, muss das Gericht wie folgt vorgehen:
- Schritt
- Eigenschaft eines Rechtsöffnungstitels für die provisorische Rechtsöffnung
- Prüfung des Vorliegens einer vorbehalts- oder bedingungslosen Schuldanerkennung des Schuldners
- Eigenschaft eines Rechtsöffnungstitels für die provisorische Rechtsöffnung
- Schritt
- Prüfung möglicher Einwendungen
- Nachgehen sämtlichen zivilrechtlich relevanten Einwendungen und Einreden, auch in komplexen Fällen
- Prüfung möglicher Einwendungen
- Schritt
- Behandlung gar als definitiver Rechtsöffnungstitel
- wenn gegen den Rechtsöffnungstitel – in Missachtung der gesetzlichen Reglung in SchKG 82 Abs. 2 – materielle Einwendungen ausgeschlossen sind.
- Behandlung gar als definitiver Rechtsöffnungstitel
Im konkreten Fall hat das Einzelgericht die Einwendungen des Gesuchgegners verworfen und die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Quelle
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht Audienz
Urteil vom 26.05.2017
EB170471
ZR 117 (2018) Nr. 35, S. 133 ff.
Art. 82 SchKG D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 3. Durch provisorische Rechtsöffnung / a. Voraussetzungen
3. Durch provisorische Rechtsöffnung
a. Voraussetzungen
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Weitere Judikatur
- BGE 136 III 569, Erw. 3.3
- BGE 132 III 480, Erw. 4.1
- ZR 116 Nr. 32, Erw. 5.3 Abs. 2 und 3