Gegen das Forderungsrecht des Gläubigers kann sich der Schuldner mit Einwendungen und Einreden wehren:
Einwendungen
Begriff
- Einwendung = Tatsachenvorbringen, wonach die Leistungspflicht nicht bestehe
Arten der Einwendung
- Rechtshindernde Einwendungen
- Anspruch soll nie entstanden sein
- Rechtsaufhebende oder rechtsvernichtende Einwendungen
- Anspruch soll nachträglich erloschen sein
Einreden
Begriff
- Einrede = Erklärung des Einredenden, die geschuldete Leistung zu verweigern
Arten der Einrede
- Peremptorische Einreden
- Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht
- Einrede der Verjährung
- Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht
- Dilatorische Einreden
- Vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht
- Einrede des nichterfüllten Vertrages (vgl. OR 82)
- Vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht
Literatur
- Schaller Jean-Marc, Einwendungen und Einrede im schweizerischen Schuldrecht (Habil. Zürich), Zürich 2010
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