Gegen das Forderungsrecht des Gläubigers kann sich der Schuldner mit Einwendungen und Einreden wehren:
Einwendungen
Begriff
- Einwendung = Tatsachenvorbringen, wonach die Leistungspflicht nicht bestehe
Arten der Einwendung
- Rechtshindernde Einwendungen
- Anspruch soll nie entstanden sein
- Rechtsaufhebende oder rechtsvernichtende Einwendungen
- Anspruch soll nachträglich erloschen sein
Einreden
Begriff
- Einrede = Erklärung des Einredenden, die geschuldete Leistung zu verweigern
Arten der Einrede
- Peremptorische Einreden
- Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht
- Einrede der Verjährung
- Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht
- Dilatorische Einreden
- Vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht
- Einrede des nichterfüllten Vertrages (vgl. OR 82)
- Vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht
Literatur
- Schaller Jean-Marc, Einwendungen und Einrede im schweizerischen Schuldrecht (Habil. Zürich), Zürich 2010
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArchitektenrechtEinleitung zum ArchitektenrechtAutoren:Internationales VertragsrechtEinleitung zum internationalen VertragsrechtAutoren:ZessionÜberblick: ZessionAutoren:Escrow / Escrow ManagementEinleitung zu Escrow / Escrow ManagementAutoren:Domain-VerpachtungEinleitung zur Domain-VerpachtungAutoren:AbgangsentschädigungEinleitung zur Abgangsentschädigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht