Anpassung an die Praxis
Einleitung
Nach geltendem Recht haben die Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, Anspruch auf Eintragung des gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechtes.
Der Grundeigentümer kann die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch abwehren, indem er für die geltend gemachte Forderung «hinreichende Sicherheit leistet» (vgl. ZGB 839 Abs. 3).
Bankgarantie und nicht im Voraus bestimmbare Verzugszinsdauer
Gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 142 III 738 E. 4.4.3, erfüllt eine Bankgarantie, die zwar die Kapitalforderung, nicht aber die zeitlich unlimitiert geschuldeten Verzugszinsen abdeckt, die Anforderungen an eine hinreichende Sicherheit nicht. Die Anforderung einer zeitlich unbeschränkten Sicherstellung der Verzugszinse hat zur Folge, dass die Höhe der Ersatzsicherheit aufgrund der theoretisch unendlichen Laufzeit der Verzugszinse nicht zum Voraus bestimmbar ist.
Ablösungsschwierigkeiten in der Praxis
Die neue Bundesgerichtspraxis bei der Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten insbesondere durch Bankgarantien und Realsicherheiten führt zu Schwierigkeiten.
So stehen also diese geläufigsten Arten von Ersatzsicherheiten den betroffenen Baumarktteilnehmern nicht mehr zur Verfügung, nämlich:
Gleichzeitig besteht die Gefahr von Missbrauch, weil zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten teilweise exorbitante Sicherheitsquantitative verlangt werden, wie sie vom Gesetzgeber in dieser Form kaum beabsichtigt waren.
Auftrag der Räte an den Bundesrat
Der Bundesrat wurde vom Nationalrat (16.03.2018) und vom Ständerat (19.09.2018) beauftragt, im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Gesetzesrevision des Bauvertragsrechts die Zivilgesetzbuch-Bestimmungen (ZGB) zum Bauhandwerkerpfandrecht insofern zu konkretisieren, als das Recht des Grundeigentümers, eine Ersatzsicherheit zu stellen, wieder die Bedeutung erlange, die ihm vom Gesetzgeber zugedacht wurde.
Damit ist die Motion 17.4079 von Nationalrat Thierry Burkart (FDP / AG) oppositionslos angenommen worden.
Revisionsziel
Die Gesetzrevision soll den Handwerker- bzw. Unternehmer-Schutz nicht schwächen, sondern nur, aber immerhin, im Interesse der Praxis die Anforderungen an eine «hinreichende Sicherheit» konkretisieren.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Zur Pfandrechtsart (Grundpfandverschreibung als „Kapitalhypothek“)
Zur Pfandsumme (Kapital und Zinsen)
Zur Herstellung der Handlungsfähigkeit für den Weiterverkauf des Baugrundstücks