Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein sog. mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht. Es besteht nicht von Gesetzes wegen, sondern vermittelt nur, aber immerhin, dem Unternehmer bzw. Handwerker, der Material und Arbeit oder Arbeit allein ins Pfandobjekt eingebaut hat, einen befristeten Eintragungsanspruch.
Bauhandwerkerpfandrechts-Voraussetzungen
Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes setzt positiv und negativ voraus:
- baupfandtaugliches Grundstück
- kein Bauhandwerkerpfandrecht an Grundstücken im Verwaltungsvermögen des Staates
- Alternative: Bauhandwerkerbürgschaft
- kein Bauhandwerkerpfandrecht an Grundstücken im Verwaltungsvermögen des Staates
- Bauhandwerkereigenschaft (auch: Unternehmerstellung)
- Lieferung von Material und Arbeit oder Arbeit allein
- Einhaltung der 4 Monatsfrist
- Keine anderweitige Sicherheit
- Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch
- Aussergerichtliche Eintragung
- Eintragung kraft richterlicher Anordnung
- Superprovisorische Eintragung ohne Anhörung des Grundeigentümers / Bauherrn, durch Vorläufige Eintragung
- in der Vormerkungsspalte des Grundbuchs
- Datums- und Rangsicherung etc.
- Provisorische Eintragung (nach Anhörung des Grundeigentümers / Bauherrn)
- Definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
- in der Grundpfandrechtsspalte des Grundbuchs
- Superprovisorische Eintragung ohne Anhörung des Grundeigentümers / Bauherrn, durch Vorläufige Eintragung
- Forderungsanerkennung durch den Bauherrn oder gerichtliche Forderungsfeststellung
- Fristansetzung durch den Richter, der die vorläufige Eintragung bewilligt, zur Erhebung der Forderungsklage bei der Schlichtungsbehörde
- Ordentliche Forderungsklage
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Baupfandabwehr | baupfandabwehr.ch
- Mieterbau
- Konkurs des Grundeigentümers / Schuldners
Bauhandwerkerbürgschaft
Innert einer 4-Monatsfrist kann der Handwerker eine Bauhandwerkerbürgschaft der öffentlichen Hand für Arbeiten und / oder Lieferung von Material für Grundstücke im Verwaltungsvermögen (zB öffentliche Bauten und Anlagen, Strassen) verlangen.
Für die Einzelheiten vgl.
Art. 837 ZGB
1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes
besteht:
1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
Art. 839 ZGB
1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2 Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4 Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5 Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6 Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
Art. 840 ZGB
Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande.
Art. 841 ZGB
1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2 Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3 Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozss
- Bauhandwerkerpfandrecht: Rechtsmittel bei Anordg od. Verweig. der vorläufigen Eintragung | bnlawyers.ch
- Revision Immobiliarsachenrecht 2012 | bnlawyers.ch
- Schulungen und Seminare | bnlawyers.ch