LAWNEWS

Erbrecht

QR Code

Nottestament: Errichtung durch Testamentsentwurfsverlesen und Willensprotokollierung ohne Ort und Zeitangabe

Datum:
06.12.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht, Gültigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 506, ZGB 507 und ZGB 520a

Im französisch-sprachigen Fall 5A_236/2017 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob eine mündlich errichtete letztwillige Verfügung, d.h. ein sog. Nottestament, gültig errichtet worden war und, ob die Angabe von Ort und Datum wesentlich ist.

Extrakt der rechtlichen Würdigung bilden:

  • Errichtung
    • Das Vorlesen des Vorschlages für eine letztwillige Verfügung (Testamentsentwurf) durch einen der Zeugen stellt keinen Errichtungsmangel dar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      • Der Erblasser muss die Möglichkeit und die Fähigkeit haben,
        • sich dem Vorgang der Ausarbeitung der Verfügung zu widersetzen (animus testandi) und
        • den Vorschlag auch dem Inhalte nach abzulehnen.
  • Angabe von Ort und Datum
    • Die Zeugen müssen in der schriftlichen Urkunde, in die sie den Willen des Erblassers übertragen, Ort, Jahr, Monat und Tag der erblasserischen Willensäusserung angeben
    • Die Norm ZGB 520a (siehe Box unten), die die Voraussetzungen regelt, unter welchen eine eigenhändige letztwillige Verfügung (handschriftliches Testament) trotz fehlender Angaben über Ort und Zeit gültig ist, gilt für die Protokollierung eines Nottestamentes (mündliche Verfügung) analog.

Quelle

BGer 5A_236/2017 du 11.12.2017   =   BGE 143 III 640 ff.

Art. 520a ZGB   A. Ungültigkeitsklage / II. Bei Formmangel / 2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung

2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung

Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.