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Sachverhalt
Ende 2016 hatten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) über den Antrag einer Angestellten, die sich über sexuelle Belästigung durch ihre Vorgesetzten und Arbeitskollegen beschwert hatte, zu entscheiden.
Die SBB anerkannten, dass ihre Angestellte durch sexistische Bemerkungen und Witze bestimmter Arbeitskollegen belästigt worden war und sprachen ihr eine Entschädigung von einem sog. „Medianlohn“ (CHF 6597) zu.
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer)
Sexuelle Belästigung bestätigt, Genugtuung und Mobbing verneint:
- Sexuelle Belästigung
- Das BVGer bestätigt in seinem Urteil den Entscheid der SBB hinsichtlich der sexuellen Belästigung vollumfänglich und stützt auch die ausgesprochene Entschädigung von einem Medianlohn
- Die Forderung der Betroffenen um eine Entschädigung von vier Medianlöhnen weist das Gericht somit ab
- Genugtuung und Mobbing?
- Das BVGer erachtet – wie zuvor die SBB – weder die Voraussetzungen für eine zusätzliche Genugtuung von CHF 7500, noch das Vorliegen eines Mobbing-Falls als gegeben
- Das BVGer weist daher die Beschwerde in diesen Punkten ab
- Entschädigung im „SBB-Verfahren“
- Schliesslich heisst das BVGer den Antrag auf eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor den SBB teilweise gut
- Es reduziert jedoch die Kostennote erheblich.
Entscheid noch nicht rechtskräftig
Das Urteil des BVGer kann in den Grenzen von Artikel 83 und Artikel 85 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17.06.2005 beim Bundesgericht angefochten werden.
Quelle
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2016 vom 03.12.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Sexuelle Belästigung: Bundesverwaltungsgericht stützt SBB-Entscheid | bvger.ch
- Öffentliches Personalrecht
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