Gültigkeit der Betreibung? SchKG 67 Ziff. 1 + 69 Abs. 2 Ziff. 1; ZGB 602 Abs. 1; OR 128 Ziff. 1 + 130 Abs. 1
In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall war strittig, ob ein einzelner Erbe namens der Erbengemeinschaft zwecks Unterbrechung der Verjährung von Mietforderungen, die in den Nachlass fallen sollten, zur Stellung eines Betreibungsbegehrens berechtigt sei.
Dies wurde vom Bundesgericht bejaht:
- In dringlichen Fällen sei jeder Erbe kraft der ihm verliehenen gesetzlichen Befugnisse berechtigt, alleine als Vertreter der Erbengemeinschaft zu handeln
- Diese Befugnisse würden erlöschen, sobald die Dringlichkeit wegfalle
- Die gestützt auf die gesetzlichen Befugnisse in dringlichen Fällen vorgenommenen Handlungen bedürften nicht der Genehmigung der Miterben
- Vorbehalten bleibe die Haftung des als Vertreter für die Erbengemeinschaft handelnden Erben.
Quelle
BGer 5A_643/2017 vom 03.05.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_643/2017 | bger.ch
- Einstimmigkeitsprinzip
- 5 Jahre-Verjährungsfristen
- Grundsatz: Fristauslösung durch Fälligkeit