Die (ordentliche oder ausserordentliche) Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen:
Grundsatz
Grundlage
Fristauslösung
- Fälligkeit als fristauslösendes Ereignis
Bestimmung der Fälligkeit
- Grundlage
- Eintritt der Fälligkeit
- Ohne andere Abrede tritt die Fälligkeit sofort ein
- M.a.W. heisst dies, dass die Verjährungsfrist auch dann zu laufen beginnt, wenn die involvierten Personen keine Kenntnis von der Forderung oder ihrer Fälligkeit hatten (siehe Box)
Ausnahmen
Relativierung des Grundsatzes von OR 130 Abs. 1
- Der Beginn des Fristenlaufs knüpft nicht an die Fälligkeit des Anspruchs an
Weitere Detailinformationen
Art. 130 OR
4. Beginn der Verjährung
a. Im Allgemeinen
1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
Weiterführende Informationen
Für den Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfristen irrelevante Kriterien
- Da OR 130 Abs. 1 auf die Forderungs-Fälligkeit abstellt, sind folgende Fragestellungen für den Beginn des Fristenlaufs ohne Bedeutung:
- Schuldner-Verzug: Ja oder Nein
- Vertragliche Erfüllungsansprüche (vgl. BGE 50 II 401 ff.)
- Gläubiger-Kenntnis seines Anspruchs: Ja oder Nein
- Schuldner-Verzug: Ja oder Nein
- Vgl. hiezu auch BGE 136 V 73 Erw. 4.1, BGE 119 II 216 ff.
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3308 – N 3310
Judikatur
- BGE 143 III 348, Erw. 5.3 (Beginn der Verjährungsfrist für jeden Herausgabeanspruch an dem Tag, an dem der Beauftragte den herauszugebenden Betrag erhalten hat)