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Verjährung

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Grundsatz: Fristauslösung durch Fälligkeit

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die (ordentliche oder ausserordentliche) Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen:

Grundsatz

Grundlage

Fristauslösung

  • Fälligkeit als fristauslösendes Ereignis

Bestimmung der Fälligkeit

  • Grundlage
  • Eintritt der Fälligkeit
    • Ohne andere Abrede tritt die Fälligkeit sofort ein
    • M.a.W. heisst dies, dass die Verjährungsfrist auch dann zu laufen beginnt, wenn die involvierten Personen keine Kenntnis von der Forderung oder ihrer Fälligkeit hatten (siehe Box)

Ausnahmen

Relativierung des Grundsatzes von OR 130 Abs. 1

  • Der Beginn des Fristenlaufs knüpft nicht an die Fälligkeit des Anspruchs an

Weitere Detailinformationen

Weiterführende Informationen

Für den Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfristen irrelevante Kriterien

Literatur

  • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3308 – N 3310

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