Die sog. Inhaber- oder Namensobligation mit Grundpfandverschreibung oder mit Schuldbrief (auch: Hypothekarobligation) ist ein „zusammengesetztes Instrument“ für bestimmte Anlässe. Die „Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung“ ist vor allem aus ihrer Verbreitung in der Innerschweiz bekannt.
Vor allem die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wurde aus verschiedenen Gründen ins Leben gerufen:
- Gesetzliche Grundlagen
- ZGB 875
- aZGB 876 ff. (aufgehoben / Aufhebung in Kraft seit 01.01.2012)
- OR 1156 ff.
- Motive
- Gesicherte Kapitalanlagen für den kleinen Mann
- Sofort verfügbares Wertpapier
- 2 Begebungs-Varianten
- Inhaber- oder Namen-Obligation mit Grundpfandverschreibung oder Schuldbrief [ZGB 875 Ziffer 1]
- Pfandrechtserrichtung für eine ganze Anleihe zugunsten der Ausgabestelle und Pfandrechtsbestellung zugunsten der Obligationengläubiger
- Vorteile der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung
- Fungibilität
- Instrument einer gesicherten Kapitalanlage für den kleinen Mann (kleine Stückelungen)
- Wertpapierverfügbarkeit
- sofort ab Errichtung ein weiterübertragbares Wertpapier
- keine richterliche Mitunterzeichnungspflicht im Gegensatz ehemals zum Papier-Schuldbrief
- Früherer Nachteil des Papier-Schuldbriefes
- Gläubiger konnte erst nach Mitunterzeichnung und Auslieferung des Wertpapiers an ihn über den Titel disponieren (verkaufen oder verpfänden, sofern und soweit er hiezu überhaupt berechtigt war)
- Früherer Nachteil des Papier-Schuldbriefes
- Elimination bestimmter, im konkreten Fall unerwünschter Nachteile der Grundpfandverschreibung
- akzessorisches Verhältnis von Pfandrecht und Forderung
- Urkunde über die Errichtung der Grundpfandverschreibung = nur Beweisurkunde und kein Wertpapier
- Fungibilität
- Nachteile der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung
- Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung
- Intransparenz über den Umlauf der Inhaberobligation
- Bessere Fälschbarkeit der privatschriftlichen Inhaberobligation gegenüber einem amtlich errichteten Wertpapier wie es der Papier-Schuldbrief darstellt
- Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung
Art. 875 ZGB
Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
Judikatur
- o BGer 5A_331/2018 vom 21.12.2018 (örtliche Gerichtszuständigkeit für Kraftloserklärung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung am Grundstücksort (Grundpfandrecht), nicht am Wohnort des Schuldners (Wertpapier)
- BGE 84 II 350 ff.