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Grundpfandrecht

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Anleihenstitel mit Grundpfandrecht

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die sog. Inhaber- oder Namensobligation mit Grundpfandverschreibung oder mit Schuldbrief (auch: Hypothekarobligation) ist ein „zusammengesetztes Instrument“ für bestimmte Anlässe. Die „Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung“ ist vor allem aus ihrer Verbreitung in der Innerschweiz bekannt.

Vor allem die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wurde aus verschiedenen Gründen ins Leben gerufen:

  • Gesetzliche Grundlagen
    • ZGB 875
    • aZGB 876 ff. (aufgehoben / Aufhebung in Kraft seit 01.01.2012)
    • OR 1156 ff.
  • Motive
    • Gesicherte Kapitalanlagen für den kleinen Mann
    • Sofort verfügbares Wertpapier
  • 2 Begebungs-Varianten
    • Inhaber- oder Namen-Obligation mit Grundpfandverschreibung oder Schuldbrief [ZGB 875 Ziffer 1]
    • Pfandrechtserrichtung für eine ganze Anleihe zugunsten der Ausgabestelle und Pfandrechtsbestellung zugunsten der Obligationengläubiger
  • Vorteile der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung
    • Fungibilität
      • Instrument einer gesicherten Kapitalanlage für den kleinen Mann (kleine Stückelungen)
    • Wertpapierverfügbarkeit
      • sofort ab Errichtung ein weiterübertragbares Wertpapier
      • keine richterliche Mitunterzeichnungspflicht im Gegensatz ehemals zum Papier-Schuldbrief
        • Früherer Nachteil des Papier-Schuldbriefes
          • Gläubiger konnte erst nach Mitunterzeichnung und Auslieferung des Wertpapiers an ihn über den Titel disponieren (verkaufen oder verpfänden, sofern und soweit er hiezu überhaupt berechtigt war)
    • Elimination bestimmter, im konkreten Fall unerwünschter Nachteile der Grundpfandverschreibung
      • akzessorisches Verhältnis von Pfandrecht und Forderung
      • Urkunde über die Errichtung der Grundpfandverschreibung = nur Beweisurkunde und kein Wertpapier
  • Nachteile der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung
    • Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung
      • Intransparenz über den Umlauf der Inhaberobligation
    • Bessere Fälschbarkeit der privatschriftlichen Inhaberobligation gegenüber einem amtlich errichteten Wertpapier wie es der Papier-Schuldbrief darstellt

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