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Arbeitsrecht

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Wer trägt die Verantwortung bei Störungen auf dem Arbeitsweg

Datum:
22.03.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsweg, Eis, Schnee
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeit nachholen?

Einleitung

Wer kennt sie nicht, die vielen Störungen auf dem Arbeitsweg

  • Individualverkehr
    • Schneefall
    • Eis
    • Stau
    • Verkehrsunfall
    • etc.
  • Öffentlicher Verkehr
    • Vereiste Weichen
    • Nicht schliessende Wagentüren
    • Zugausfall
    • Schienensuizid
    • usw.

Bei widrigen Verhältnissen lässt sich oft ein verspätetes Eintreffen zur Arbeit einfach nicht vermeiden. Adäquates Verhalten ist gefragt. Jedenfalls sollten Autofahrer keine Risiken eingehen, die sie und Dritte gefährden. Trotz Verspätung gilt das Prinzip „Safety first“.

Wetter- und/oder verkehrsbedingt verspäteter Arbeitsbeginn

Die einleitend erwähnten Verspätungen gelten in der Regel als Höhere Gewalt.

Diese Verspätungen liegen nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hat zwei Möglichkeiten:

  • Beim Arbeitnehmer die Zeit-Nachholung zu verlangen
  • eine Lohnkürzung vornehmen.

Sofern und soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht anbietet, muss der Arbeitgeber nur Lohn bezahlen, wenn die Ausfallgründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, d.h. zB Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls oder Krankheit (Arbeitsverhinderung mit Lohnfortzahlungspflicht).

Arbeitsleistung an einem anderen als dem vereinbarten Ort

Hat der Arbeitnehmer ausnahmsweise seine Arbeit an einem andern Ort als dem Üblichen zu erbringen, bildet die Differenz zum normalen Arbeitsweg Arbeitszeit. Eine Verzögerung im „Differenzweg“ dürfte zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

Verzögerung einer dienstlichen Reise

Das Steckenbleiben im Schnee während einer Dienstreise geht zu Lasten des Arbeitgebers.

Verzögert sich die Dienstreise durch widrige Witterungs- und Verkehrsumstände, so verlängert sich die Arbeitszeit entsprechend.

Verzögerungen im Betrieb

Nicht selten treffen bei widrigen Witterungsverhältnissen oder bei einem Verkehrszusammenbruch andere Arbeitnehmer und Dritte (Sitzungs- und Verhandlungsteilnehmer, Lieferanten, Dienstleister usw.) ebenfalls verspätet ein.

Sitzen die Arbeitnehmer ohne Leistungsmöglichkeit, weil Kollegen oder Dritte das Besprechungs- oder Verhandlungsziel nicht oder nicht rechtzeitig erreichen, ohne Arbeits- und Ergebnismöglichkeit herum, hat der Arbeitgeber den / die Arbeitnehmer zu entlöhnen. Der Arbeitgeber trägt hier die Verantwortung.

Fazit

Einzelfallgerechtigkeit und Verhältnismässigkeit sind gefragt. Zudem wird jeder Arbeitgeber bei verspätet eintreffenden engagierten Arbeitnehmern sich grosszügig zeigen. Für leistungs- und arbeitswillige Arbeitnehmer ist es selten ein Problem, die Fehlzeit von sich aus nachzuarbeiten bzw. zu kompensieren. In aller Regel erledigen sich solche Alltagesprobleme ohne aufhebens.

Dort wo das Arbeitsverhältnis auch aus anderen Gründen angespannt ist, stressen auch solche Verspätungen die Arbeitsvertragsparteien.

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