SchKG 97 Abs. 1, VZG 9 Abs. 2 und VZG 99 Abs. 2
Hat das Betreibungsamt genügend Fachkenntnisse, kann es das Grundstück alleine, ohne Sachverständigen schätzen.
Das Begehren für eine Neuschätzung bedarf keiner näheren Begründung.
Quelle
BGE 5A_672/2018 vom 29.10.2018