Für die Steigerungspublikation gelten folgende Regeln:
Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
- mindestens 1 Monat vor der Grundstückssteigerung (vgl. SchKG 138 Abs. 1)
Funktion
- Vorbereitung der Verwertung
- Ergänzung des Lastenverzeichnisses
- Lastenbereinigung
- Durchführung der Versteigerung
Publikationsorgane
- Standard-Publikationsorgane
- Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)
- Amtsblatt des Belegenheits-Kantons
- Kommunales Publikationsorgan (Gemeinde)
- Bekanntmachung durch weitere Publikationsorgane, wenn es die Verhältnisse erfordern
- durch andere Blätter
- auf dem Wege des öffentlichen Aufrufs
- Vgl. SchKG 35
Publikations-Mindestinhalt (vgl. SchKG 138 Abs. 2, VZG 29 Abs. 2 und 3)
- Schuldner
- Ort, Tag und Stunde der Steigerung sowie Steigerungslokal
- Auflageort + Auflagezeitpunkt Steigerungsbedingungen + Lastenverzeichnis
- Steigerungsobjekt mit Schätzungswert
- Grundstückschätzung
- Bewertung durch Immobilienschätzer
- Bewertung durch das Betreibungsamt
- Verfügt das Betreibungsamt über genügende Fachkenntnisse kann es das Grundstück allein, ohne Sachverständigen, schätzen (vgl. BGer 5A_672/2018 vom 29.10.2018)
- NB: Begehren auf Neuschätzung
- Grundstückschätzung
- Aufforderung an die Pfandgläubiger und weitere Berechtigte, ihre Ansprüche am Grundstück einzugeben, mit der Androhung, das nicht aus dem Grundbuch ersichtliche, nicht angemeldete Ansprüche bei der Verwertung und Verteilung unberücksichtigt bleiben
- Ist im Grundbuchkreis des Steigerungsobjekts das Grundbuch noch nicht eingeführt:
- Ausdrückliche Aufforderung an Inhaber von Dienstbarkeiten, die unter kantonalem Recht vor 1912 entstanden sind, ihr Dienstbarkeitsrecht einzugeben
- Vgl. SchKG 138 Abs. 3
- Ist im Grundbuchkreis des Steigerungsobjekts das Grundbuch noch nicht eingeführt:
Spezialanzeige
- Die Steigerung ist nebst Publikation durch Spezialanzeige an alle Beteiligten mit bekanntem Wohnsitz oder Vertreter anzuzeigen (vgl. SchKG 139, VZG 30)