Der EuGH hat am 11.07.2019 entschieden, dass Passagiere auch dann Anspruch auf eine Entschädigung wegen Flugverspätung haben, wenn sie mit einer europäischen Fluggesellschaft (České aerolinie) in der EU gestartet sind und sich erst der Anschlussflug mit einer Nicht-EU-Airline mehr als 3 Stunden verspätet, vorausgesetzt es handle sich um eine einzige Buchung.
Urteil des EuGH (Aktenzeichen C‑502/18) vom 11.07.2019
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