Bei Leistungsstörungen hat das Luftfahrtunternehmen den Flugpassagier zu betreuen:
Merkblatt
- Aushändigung eines schriftlichen Hinweises (Merkblatt) über die Rechte auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung, Flugverspätung um mehr als zwei Stunden und Flugannullation (vgl. EU-VO (EG) 14 Abs. 2 Satz 1)
- Im Merkblatt sind keine Hinweise auf Betreuungsleistungen zu machen (EU-VO (EG) 14)
Schalterhinweis
- Airlines haben am Schalter deutlich lesbare Hinweise über die Passagierrechte im Falle von Beförderungsstörungen anzubringen
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Grundlagen
- EU-VO (EG) 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 i und ii sowie 9 Abs. 1 lit. a, 9 Abs. 2 und 9 Abs. 1 lit. b und c
Unentgeltliche Leistungen während der Wartezeit in angenehmen Verhältnissen
- Mahlzeiten
- Erfrischungen
- Kommunikationsmöglichkeit (Telefon, Telefon, e-mail, Internet etc.)
- Hotelunterkunft
- Transfer vom Flughafen zum Hotel
Keine Belehrungspflichten
- Das Luftfahrtunternehmen braucht seine Flugpassagiere nicht auf ihre Rechte aufmerksam zu machen
- Ebenso müssen die Airlines die Fluggäste nicht auf die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, hinzuweisen
Anwendungsfälle
- Die Betreuungsleistungen sind zu erbringen bei:
- Nichtbeförderung
- Flugverspätung
- Flugannullation
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 400
- FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 1 – 14