Bei Leistungsstörungen hat das Luftfahrtunternehmen den Flugpassagier zu unterstützen:
Grundlage
- EU-VO (EG) 8
Nichtbeförderung und Flugannullation
Gründe
- Nichtbeförderung des Passagiers gegen seinen Willen
- Freiwilliger Verzicht auf den gebuchten Flug (EU-VO (EG) 4 Abs. 1 Satz 1) und Einigung mit der Airline auf eine Gegenleistung (EU-VO (EG) 4 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2)
- Flugannullierung
[sc name=»Banner Cancelled»]
Wahlmöglichkeiten des Fluggasts
- Entweder
- Isolierte Reiseleistung
- Verzicht auf die Erfüllung der noch nicht erbrachten Flugleistung und, im Falle, dass ein Teil des Hinflugs bereits abgewickelt ist, einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen, zuzüglich
- Erstattung der Flugticketkosten, unabhängig davon, ob bestimmte Flugabschnitte bereits zurückgelegt sind oder nicht, sofern der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Passagiers zwecklos geworden ist (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. a)
- Recht des Passagiers auf Rücktritt vom Beförderungsvertrag oder Kündigung, mit den Folgen nach EU-VO (EG) 8 Abs. 1
- Verzicht auf die Erfüllung der noch nicht erbrachten Flugleistung und, im Falle, dass ein Teil des Hinflugs bereits abgewickelt ist, einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen, zuzüglich
- Pauschalreiseflug
- Wahrung des Rechts des Fluggasts auf den Rückflug, aber
- Entfallen des Erstattungsanspruchs nach EU-VO (EG), sofern das PRG keine Erstattung für diesen Fall vorsieht
- Isolierte Reiseleistung
- oder
- Bestehen auf der Erfüllung des Beförderungsvertrages, durch anderweitige Beförderung zum Endziel nach EU-VO (EG) 2 lit. h,
- Ersatzreisezeitpunkt
- zum frühestmöglichen Termin (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. b) resp.
- zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. c),
- Ersatzreisebedingungen
- zu vergleichbaren bzw. gleichwertigen Reisebedingungen
- bei downgrading (anderes Transportmittel (zB Bus für kurze Strecken oder Transfer zu einem andern Flughafen derselben Stadt oder Region) bzw. andere Klasse)
- mit Anspruch auf teilweise (entfernungsgestaffelte) Rückzahlung des Ticketpreises (vgl. EU-VO (EG) 10 Abs. 2)
- bei upgrading (besseres Transportmittel bzw. bessere Klasse)
- ohne Aufzahlung (vgl. EU-VO (EG) 10 Abs. 1)
- Ersatzreisezeitpunkt
- Bestehen auf der Erfüllung des Beförderungsvertrages, durch anderweitige Beförderung zum Endziel nach EU-VO (EG) 2 lit. h,
Flugverspätung
Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen
- Flugverspätung um mindestens 5 Stunden (vgl. EU-VO (EG) 6 Abs. 1 iii)
- in Form
- Flugpreiserstattung oder
- Rückflug (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. a)
- in Form
- Kein Anspruch des Passagiers auf eine Beförderung zum vertraglich vereinbarten Endziel gemäss EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. b
Wahlmöglichkeiten
- Rücktritt vom Beförderungsvertrag, mit
- Beförderung zum Ausgangsflughafen und
- Flugticketrückerstattung
- Erfüllung der Beförderung zum vereinbarten Flugziel mit dem verspäteten Flugzeug
- Vgl. Absenz eines Verweises in EU-VO (EG) 6 Abs. 1 iii auf EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. b und c
Kein Recht des Fluggasts auf „anderweitige Beförderung“
- Vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. b und c
Beförderung des Fluggastes auf seinen Wunsch zu einem späteren Zeitpunkt
- Recht der Fluggesellschaft, geltend zu machen, es mangle an verfügbaren Sitzplätzen (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. c)
Flugannullierung durch Airline
- = Verspätung führt zu Flugannullation
- Sollte der „verspätete Flug“ annulliert werden, stehen dem Fluggast alle Rechte aus EU-VO (EG) 8 offen
- Flugannullation
- Sollte der „verspätete Flug“ annulliert werden, stehen dem Fluggast alle Rechte aus EU-VO (EG) 8 offen
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 397 ff.
- FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 1 – 14