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Reiserecht

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Unterstützungsleistungen

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Leistungsstörungen hat das Luftfahrtunternehmen den Flugpassagier zu unterstützen:

Grundlage

  • EU-VO (EG) 8

Nichtbeförderung und Flugannullation

Gründe

  • Nichtbeförderung des Passagiers gegen seinen Willen
  • Freiwilliger Verzicht auf den gebuchten Flug (EU-VO (EG) 4 Abs. 1 Satz 1) und Einigung mit der Airline auf eine Gegenleistung (EU-VO (EG) 4 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2)
  • Flugannullierung

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Wahlmöglichkeiten des Fluggasts

  • Entweder
    • Isolierte Reiseleistung
      • Verzicht auf die Erfüllung der noch nicht erbrachten Flugleistung und, im Falle, dass ein Teil des Hinflugs bereits abgewickelt ist, einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen, zuzüglich
        • Erstattung der Flugticketkosten, unabhängig davon, ob bestimmte Flugabschnitte bereits zurückgelegt sind oder nicht, sofern der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Passagiers zwecklos geworden ist (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. a)
        • Recht des Passagiers auf Rücktritt vom Beförderungsvertrag oder Kündigung, mit den Folgen nach EU-VO (EG) 8 Abs. 1
    • Pauschalreiseflug
      • Wahrung des Rechts des Fluggasts auf den Rückflug, aber
      • Entfallen des Erstattungsanspruchs nach EU-VO (EG), sofern das PRG keine Erstattung für diesen Fall vorsieht
  • oder
    • Bestehen auf der Erfüllung des Beförderungsvertrages, durch anderweitige Beförderung zum Endziel nach EU-VO (EG) 2 lit. h,
      • Ersatzreisezeitpunkt
        • zum frühestmöglichen Termin (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. b) resp.
        • zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. c),
      • Ersatzreisebedingungen
        • zu vergleichbaren bzw. gleichwertigen Reisebedingungen
      • bei downgrading (anderes Transportmittel (zB Bus für kurze Strecken oder Transfer zu einem andern Flughafen derselben Stadt oder Region) bzw. andere Klasse)
        • mit Anspruch auf teilweise (entfernungsgestaffelte) Rückzahlung des Ticketpreises (vgl. EU-VO (EG) 10 Abs. 2)
      • bei upgrading (besseres Transportmittel bzw. bessere Klasse)
        • ohne Aufzahlung (vgl. EU-VO (EG) 10 Abs. 1)

Flugverspätung

Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen

  • Flugverspätung um mindestens 5 Stunden (vgl. EU-VO (EG) 6 Abs. 1 iii)
    • in Form
      • Flugpreiserstattung oder
      • Rückflug (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. a)
  • Kein Anspruch des Passagiers auf eine Beförderung zum vertraglich vereinbarten Endziel gemäss EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. b

Wahlmöglichkeiten

  • Rücktritt vom Beförderungsvertrag, mit
    • Beförderung zum Ausgangsflughafen und
    • Flugticketrückerstattung
  • Erfüllung der Beförderung zum vereinbarten Flugziel mit dem verspäteten Flugzeug
    • Vgl. Absenz eines Verweises in EU-VO (EG) 6 Abs. 1 iii auf EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. b und c

Kein Recht des Fluggasts auf „anderweitige Beförderung“

  • Vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. b und c

Beförderung des Fluggastes auf seinen Wunsch zu einem späteren Zeitpunkt

  • Recht der Fluggesellschaft, geltend zu machen, es mangle an verfügbaren Sitzplätzen (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. c)

Flugannullierung durch Airline

  • =   Verspätung führt zu Flugannullation
    • Sollte der „verspätete Flug“ annulliert werden, stehen dem Fluggast alle Rechte aus EU-VO (EG) 8 offen
      • Flugannullation

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 397 ff.
  • FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 1 – 14

Weiterführende Informationen

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