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Reiserecht

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Flugverspätung

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • Flugverspätung   =   Stattfinden des vorgesehenen Flugs, wobei sich der Abflug um mindestens zwei Stunden verzögert, wobei die Abgrenzung umstritten und für die Geltendmachung der nur bei Annullation zu leistenden Ausgleichszahlung wesentlich sein kann

Grundlagen

  • EU-VO (EG)

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Abgrenzung

Flugannullierung

  • Umstrittene Abgrenzung von Flugverspätung und Annullation
    • Selbst eine längere Flugverspätung, d.h. zum Beispiel bis nächsten Tag, soll noch keine Flugannullierung darstellen
    • Nach der deutschen Rechtsprechung zu EU-VO (EG) muss die Flugverspätung so erheblich sein, dass sie einer Flug-Nichtdurchführung gleichkomme
    • Verspätungsdauer als Kriterium?
      • Wechsel vom Verspätungstatbestand zum Annullationstatbestand durch Überschreitung einer bestimmten Verspätungsdauer?
      • > eine solche Annahme trägt den individuell konkreten Verhältnissen nicht oder zu wenig Rechnung
    • Flugnummernbeibehaltung oder –änderung als Kriterium?
      • Abstellen auf Beibehaltung oder Änderung der Flugnummer
      • > ungeeignetes Merkmal, da in den Willen der Airline gestellt
        • Flugnummern-Beibehaltung zur Vermeidung von Ausgleichszahlungen?
    • Verschiedene Kriterien für die Bestimmung des Übergangs von einer Flugverspätung zu einer Flugannullierung
      • Dauer der Wartezeit
      • Ausstellung einer neuen Bordkarte bzw. eines neuen Flugtickets
      • Änderung der Flugnummer
      • längere Verlegung der Startzeit nach hinten
      • Flugzeug-Wechsel
      • Rückgabe des Reisegepäcks
      • Neuer Check-in
  • Kein Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Flugverspätung
    • Diese Abgrenzung der Flugannullierung von der Flugverspätung ist insofern wichtig, als nur die Flugannullierung (und nicht die noch so grosse Flugverspätung) Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gewähren (vgl. EU-VO (EG) 7 i.V.m. EU-VO (EG) 5 Abs. 1 lit. c)
  • Weitere Detailinformationen

Voraussetzungen

  • Individuelle Verhältnisse
    • Dauer der Wartezeit
      • mindestens 2 Stunden
      • maximal bis zum nächsten Tag
    • keine Ausstellung einer neuen Bordkarte bzw. eines neuen Flugtickets
    • keine Änderung der Flugnummer
    • keine Rückgabe des Reisegepäcks
    • kein neuer Check-in

Leistungspflichten

Betreuungsleistungen

Unterstützungsleistungen

ev. Ausgleichsleistungen

  • Nur, wenn die Flugverspätung zur Flugannullation übergegangen ist
  • siehe „Abgrenzung“ oben

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 398 f.
  • FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 8
  • SCHMID RONALD, Fluggastrechte, S. 263 f.

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